Muss meine Firma ans Transparenzregister melden?
Ja, wenn sie eine AG, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, SICAV, SICAF oder Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 9 Abs. 1 TJPG). Gemeldet werden die wirtschaftlich berechtigten Personen, also die Menschen, die die Gesellschaft letztendlich kontrollieren. Vereine und Stiftungen stehen nicht in dieser Aufzählung, Einzelunternehmen und Kollektivgesellschaften sind keine juristischen Personen und ebenfalls nicht genannt.
Ausgenommen sind juristische Personen mit ganz oder teilweise börsenkotierten Beteiligungsrechten und Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent direkt oder indirekt von solchen Gesellschaften gehalten werden, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie juristische Personen, deren Beteiligungsrechte zu mindestens 75 Prozent von Gemeinwesen gehalten werden (Art. 3 TJPG). Juristische Personen ausländischen Rechts melden, wenn sie eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben, ihre tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet oder sie Eigentümer eines Grundstücks in der Schweiz sind oder im Sinne von Art. 4 BewG eines erwerben (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 17 Abs. 1 TJPG).
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
Jede natürliche Person, die die Gesellschaft letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder sie auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Erfüllt niemand diese Kriterien, gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt (Art. 4 Abs. 2 TJPG).
Ein Beispiel: Zwei Gründerinnen halten je 50 Prozent einer GmbH. Beide sind wirtschaftlich berechtigt und werden gemeldet. Hält niemand mindestens 25 Prozent und kontrolliert auch niemand die Gesellschaft auf andere Weise, wird das oberste Mitglied des leitenden Organs gemeldet.
Bis wann muss gemeldet werden?
Eine neu gegründete Gesellschaft meldet innerhalb eines Monats nach der Eintragung ins Handelsregister (Art. 9 Abs. 4 TJPG). Eine bestehende Gesellschaft meldet innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung ihres Handelsregistereintrags nach dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2026, spätestens aber innerhalb dieser Höchstfristen (Art. 51 TJPG):
| Gesellschaft | Höchstfrist ab 1. Oktober 2026 |
|---|---|
| alle wirtschaftlich Berechtigten als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen | zwei Jahre (Art. 51 Abs. 2) |
| AG mit ordentlicher Revision | drei Monate (Art. 51 Abs. 3 Bst. a) |
| andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision | vier Monate (Bst. b) |
| AG, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen | fünf Monate (Bst. c) |
| andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, und andere juristische Personen | sechs Monate (Bst. d) |
| juristische Personen ausländischen Rechts, bei Inkrafttreten meldepflichtig | sechs Monate (Art. 53 TJPG) |
Ein Kalenderdatum für das Fristende nennt keine amtliche Quelle. Das Merkblatt des Bundesamts für Justiz zum Transparenzregister (Dokument vom 28. September 2026) spricht von drei bis sechs Monaten ab dem 1. Oktober 2026 und nennt die zwei Jahre für den Fall, dass keine Änderung im Handelsregister vorgesehen ist und alle wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder Organ eingetragen sind. Für eine GmbH oder Genossenschaft mit eingeschränkter Revision nennt der Wortlaut keine eigene Stufe. Die Botschaft bezeichnet sechs Monate als maximale Frist der Staffelung (BBl 2024 1607), und das Merkblatt nennt für alle übrigen juristischen Personen drei bis sechs Monate. Länger als sechs Monate sollte die Meldung deshalb nicht warten.
Gilt die kürzere Frist auch bei einer Sitzverlegung?
Ja. Die Monatsfrist läuft ab der ersten Änderung des Handelsregistereintrags nach dem 1. Oktober 2026 (Art. 51 Abs. 1 TJPG), das Merkblatt des Bundesamts für Justiz spricht von der «ersten Mutation im Handelsregister», ohne Ausnahme. Eine Sitzverlegung oder eine neue Domiziladresse ist eine solche Änderung, und das Handelsregisteramt weist dabei auf die Meldepflicht hin (Art. 52 Abs. 1 TJPG). Wer vor Ablauf der Höchstfrist den Sitz verlegen oder die Adresse wechseln will, meldet die wirtschaftlich berechtigten Personen deshalb am besten vorher oder gleichzeitig.
Ist die Gesellschaft schon gemeldet, braucht es für eine im Handelsregister eingetragene Änderung von Firma, Rechtsform, Sitz und Postleitzahl der Domiziladresse keine eigene Meldung ans Transparenzregister (Art. 39 Abs. 4 Bst. a TJPV).
Wer macht die Meldung, und wie?
Meldepflichtig ist die Gesellschaft. Die Meldung vornehmen muss ihr oberstes Mitglied des leitenden Organs (Art. 12 Abs. 1 TJPG). Es kann die Aufgabe übertragen, etwa an eine Treuhänderin, bleibt aber für die ordnungsgemässe Durchführung verantwortlich (Art. 12 Abs. 2 TJPG).
Gemeldet wird grundsätzlich über die elektronische Plattform (Art. 26 TJPV), laut Merkblatt des Bundesamts für Justiz EasyGov.swiss. Dafür muss die Gesellschaft in jedem Fall mindestens eine Person schriftlich bevollmächtigen, auch wenn das oberste Mitglied des leitenden Organs selbst meldet. Das Formular für die Vollmacht kommt per Post und ist gemäss der eingetragenen Zeichnungsberechtigung zu unterzeichnen (Art. 27 TJPV). Laut Merkblatt des Bundesamts für Justiz registriert sich die Gesellschaft zuerst bei EasyGov.swiss und übermittelt danach die Meldung. Die Eintragung im Transparenzregister ist gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TJPG), laut Merkblatt auch die Registrierung bei EasyGov.swiss. Später sollen Meldungen unter bestimmten Voraussetzungen auch über die kantonalen Handelsregisterämter möglich sein.
Was muss später gemeldet werden?
Ändert sich eine im Transparenzregister eingetragene Tatsache, meldet die Gesellschaft das innerhalb eines Monats, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat (Art. 10 TJPG). Eine Beteiligungsänderung ist nur zu melden, wenn sie einen Schwellenwert nach Art. 13 Abs. 1 TJPV über- oder unterschreitet (Art. 39 Abs. 3 TJPV).
Wer als Aktionärin oder Gesellschafter allein oder gemeinsam mit Dritten Anteile in einem Umfang hält, der die letztendliche Kontrolle ermöglicht, muss der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person melden (Art. 13 Abs. 1 TJPG).
Ist das Transparenzregister öffentlich?
Nein. Abrufen dürfen es nur die im Gesetz genannten Behörden und Stellen, unter anderem Beraterinnen und Berater nach dem Geldwäschereigesetz, darunter dem GwG unterstellte Domizilgeber, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten brauchen und die Berechtigung erhalten haben (Art. 27 TJPG, Art. 50 TJPV). Jeder Abruf wird protokolliert (Art. 29 Abs. 2 TJPG).
Was droht, wenn die Meldung fehlt?
Wer vorsätzlich eine Meldepflicht nach Art. 9 bis 11, 13, 14 oder 17 TJPG verletzt oder der Kontrollstelle oder von ihr beauftragten Dritten falsche Angaben macht, wird mit Busse bis CHF 500'000 bestraft (Art. 43 TJPG).
Was heisst das für Firmen mit Domiziladresse?
Für die Meldung ans Transparenzregister spielt es keine Rolle, ob Ihre Firma ein eigenes Büro oder eine Domiziladresse hat. Neu ist etwas anderes: Wer berufsmässig für mehr als sechs Monate Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz bereitstellt, untersteht seit dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich dem Geldwäschereigesetz (Art. 2 Abs. 3ter GwG). Ihr Domizilgeber muss Sie dann identifizieren und die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. Halten Sie deshalb Ausweis und Angaben zur Beteiligung bereit.
Domizilgeber, die dem Geldwäschereigesetz neu unterstehen und noch keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, dürfen nach dem Wortlaut der GwV bis zum Entscheid über ihr Anschlussgesuch nur die bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterführen. Mehr dazu im Beitrag GwG-Revision 2026: Folgen für Domiziladressen.
Quellen und Rechtsstand
- TJPG, SR 955.3, 26. September 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2026
- TJPV, AS 2026 364, 12. Juni 2026
- Bundesamt für Justiz, Merkblatt Schweizerisches Transparenzregister, Dokument vom 28. September 2026 (abrufbar beim Handelsregisteramt des Kantons Bern)
Rechtsstand 1. Oktober 2026. Die Artikelangaben beziehen sich auf TJPG und TJPV in der Fassung vom 1. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung, ohne Gewähr. Massgebend sind Gesetz und Verordnung, im Einzelfall die Auskunft des Handelsregisteramts.