Was am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten ist
Die eidgenössischen Räte haben die Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) und das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) am 26. September 2025 verabschiedet; die Referendumsfrist lief am 15. Januar 2026 unbenutzt ab. An seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 hat der Bundesrat die Ausführungsverordnungen beschlossen und das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2026 festgelegt. Das ist auch der Stand, den das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen veröffentlicht. Zuvor war ein früherer Termin im Jahr 2026 im Gespräch.
Für die Betroffenen gelten gestaffelte Übergangsfristen. Sie unterscheiden sich danach, ob es um die Aufsicht über die neu unterstellten Tätigkeiten oder um die Erstmeldung an das neue Transparenzregister geht. Beide Punkte stehen weiter unten. Bitte beachten Sie: Verordnungstext und Aufsichtspraxis sind neu, einzelne Details können sich in der Anwendung noch konkretisieren.
Warum Domiziladressen ausdrücklich erfasst sind
Bisher griff das GwG dort, wo jemand fremde Vermögenswerte entgegennimmt oder verwaltet. Neu kommt ein Katalog von Tätigkeiten dazu, der auch ohne Vermögensentgegennahme zur Unterstellung führt. Erfasst ist zum einen die berufsmässige Mitwirkung für Dritte bei finanziellen Transaktionen (Art. 2 Abs. 3bis GwG) im Zusammenhang mit:
- Kauf und Verkauf von Grundstücken,
- Gründung, Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten, einschliesslich Einlagen und Ausschüttungen,
- Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten durch solche Strukturen.
Zum anderen ist die Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Domizil oder Sitz einer Rechtseinheit erfasst. Diesen Punkt grenzt das Gesetz selbst zeitlich ein: Unterstellt ist, wer berufsmässig Adressen oder Räume für mehr als sechs Monate als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellt (Art. 2 Abs. 3ter GwG). Dieser Tatbestand ist eigenständig: Anders als bei der Mitwirkung an Gründung und Verwaltung spricht das Gesetz hier nur von «Rechtseinheiten» und nicht von «nicht operativen Rechtseinheiten». Die Botschaft zu einer Entwurfsfassung nahm das blosse Vermieten von Räumlichkeiten aus, der geltende Text sagt dazu nichts. Sieben SRO lesen das in einer gemeinsamen, nicht verbindlichen FAQ vom 1. Oktober 2026 so: Die Vermietung mit Geschäftsmietvertrag ist nicht unterstellt, wenn die Gesellschaft dort tatsächlich tätig ist; sonst kann auch die Vermietung unterstellt sein. Damit ist die klassische Domiziladresse für eine im Handelsregister eingetragene Firma gemeint, unabhängig davon, ob dahinter eine Sitzgesellschaft oder ein operativ tätiges Unternehmen steht. Berufsmässig heisst dabei: eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird (Art. 12f Abs. 1 und 2 GwV). Die Schwellen der Verordnung, etwa ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken oder mehr als 20 Kundinnen und Kunden pro Kalenderjahr, sind keine Freigrenze: Sie legen nur fest, wann die Tätigkeit «in jedem Fall» als berufsmässig gilt.
Welche Pflichten hat der Domizilgeber seit dem 1. Oktober 2026?
Wer unterstellt ist, gilt als Beraterin oder Berater und erfüllt die dafür vorgesehenen Pflichten (Art. 8b bis 8d und Art. 9 Abs. 1ter GwG). Sie sind enger gefasst als jene der Finanzintermediäre; den Umfang im Einzelnen regelt die Selbstregulierungsorganisation (Art. 8c Abs. 2 GwG). Im Kern sind das:
| Pflicht | Inhalt |
|---|---|
| Identifizierung | Identifizierung der Kundin oder des Kunden anhand beweiskräftiger Dokumente (Art. 8b Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 GwG) |
| Wirtschaftlich Berechtigte | Feststellung, welche natürliche Person hinter der Firma steht, bei juristischen Personen mit schriftlicher oder in Textform nachweisbarer Erklärung (Art. 8b Abs. 1 Bst. b und Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwG) |
| Abklärung | Gegenstand und Zweck der gewünschten Dienstleistung, Hintergründe bei hohen Risiken (Art. 8b Abs. 2 und 3 GwG) |
| Dokumentation | Nachvollziehbare Belege, Aufbewahrung mindestens zehn Jahre (Art. 8b Abs. 1 Bst. c und Art. 7 Abs. 3 GwG) |
| Meldung | Meldung an die Meldestelle MROS bei Wissen oder begründetem Verdacht (Art. 9 Abs. 1ter GwG) |
| Organisation | Organisatorische Massnahmen, namentlich Ausbildung des Personals und Kontrollen (Art. 8d GwG) |
Dazu kommt die Anbindung an die Aufsicht. Für Beraterinnen und Berater führt daran kein Weg vorbei: Art. 14 Abs. 1 GwG in der seit 1. Oktober 2026 geltenden Fassung verpflichtet sie zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation. Eine Bewilligung der FINMA oder eine blosse Meldung an eine Behörde gibt es für reine Beraterinnen und Berater nicht. Wer am 1. Oktober 2026 bereits Domizile anbot, reicht das Anschlussgesuch nach der GwV bis zum 1. Dezember 2026 ein. Weil die französische Fassung «avant le 1er décembre 2026» lautet, sollte es spätestens am 30. November 2026 eingehen. Bis zum Entscheid darf die Tätigkeit weitergeführt werden, aber nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen; neue Kundinnen und Kunden dürfen in dieser Zeit nicht aufgenommen werden. Bereits beaufsichtigte Finanzintermediäre brauchen keinen neuen Anschluss: Sie unterstehen auch für die Beratung ihrer bisherigen Aufsicht (Art. 12a GwG) und teilen ihr die Tätigkeit bis zum 1. Dezember 2026 mit, wegen der französischen Fassung am besten bis zum 30. November 2026. Welcher Weg im Einzelfall gilt und welche Frist konkret läuft, ist mit der zuständigen Stelle zu klären; mehrere SRO haben ihre Reglemente für Beraterinnen und Berater im September 2026 genehmigen lassen. DomizilCenter stellt selbst keine Adresse bereit, sondern vermittelt. Die Domizilleistung und die Sorgfaltspflichten liegen beim Domizilgeber. Dass ein reiner Vermittler nicht erfasst ist, folgt aus dem Wortlaut «bereitstellen»; eine Behörde hat es noch nicht bestätigt.
Welche Unterlagen verlangt der Domizilgeber jetzt?
Rechnen Sie damit, dass ein Domizilgeber, der dem GwG untersteht, vor Vertragsschluss diese Unterlagen verlangt:
- Ausweiskopie der zeichnungsberechtigten Personen,
- Handelsregisterauszug oder, bei Neugründungen, die Gründungsunterlagen,
- eine schriftliche oder in Textform nachweisbare Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
- Angaben zu Zweck, Tätigkeit und geplantem Geschäftsverlauf der Firma,
- bei erhöhtem Risiko zusätzliche Nachweise, etwa zur Herkunft der Mittel oder zur Beteiligungsstruktur.
Aufwendiger wird es dort, wo die Struktur unklar ist: mehrstufige Beteiligungen, Treuhandverhältnisse, Gesellschafter im Ausland. Ändert sich später etwas an den Beteiligungen oder an der Zeichnungsberechtigung, sind die Unterlagen nachzuführen. Wer die Verhältnisse ohnehin sauber dokumentiert hat, liefert das in der Regel rasch.
Das Transparenzregister betrifft die Firma selbst
Unabhängig vom Domizilverhältnis bringt das TJPG eine eigene Pflicht: ein zentrales, nicht öffentliches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen beim Bund. Zugang haben die im Gesetz genannten Behörden und Stellen sowie Sorgfaltspflichtige im Rahmen ihrer Abklärungen.
Meldepflichtig sind unter anderem AG, GmbH, Genossenschaft sowie SICAV und SICAF, ebenso ausländische Rechtseinheiten mit Zweigniederlassung, Verwaltungssitz oder Grundeigentum in der Schweiz. Einzelunternehmen und Kollektivgesellschaften sind nicht erfasst, Kommanditgesellschaften nur als Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Ausgenommen sind unter anderem börsenkotierte Gesellschaften und von ihnen beherrschte Einheiten. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert; fehlt eine solche Person, tritt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs an ihre Stelle.
Die Erstmeldung läuft elektronisch und ist gestaffelt (Art. 51 TJPG): Grundsätzlich ist innert eines Monats nach der ersten Handelsregistermutation nach Inkrafttreten zu melden, spätestens aber innert der gesetzlichen Höchstfristen, die je nach Rechtsform und Revisionspflicht rund drei bis sechs Monate betragen. Zwei Jahre stehen jenen offen, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen bereits im Handelsregister eingetragen sind. Die massgebende Frist für Ihre Gesellschaft prüfen Sie am besten konkret; die Meldung kann an eine Vertretung, etwa den Treuhänder, delegiert werden.
Was sich nicht ändert
Das Registerrecht bleibt unberührt. Eine Domiziladresse ist weiterhin zulässig, und die bekannten Regeln gelten unverändert:
- Das Rechtsdomizil richtet sich weiter nach Art. 117 HRegV. Verfügt die Firma am Sitz über keine eigenen Räume, wird der Zusatz «c/o» eingetragen, und die Firma reicht mit ihrer Anmeldung die vom Domizilhalter unterzeichnete Domizilannahmeerklärung nach Art. 117 Abs. 3 HRegV ein.
- Ein blosser Briefkasten genügt nach wie vor nicht. Eine Postfachadresse kann nur zusätzlich zu Sitz und Rechtsdomizil eingetragen werden (Art. 117 Abs. 5 HRegV).
- Eine echte Geschäftsadresse ohne «c/o» setzt weiterhin reale Räumlichkeiten und ein nachweisbares Nutzungsrecht voraus; bei Zweifeln kann das Amt Mietverträge oder Grundbuchauszüge verlangen (Art. 117 Abs. 4 HRegV). Daran ändert die Revision nichts.
Auch der Grundgedanke bleibt: Das Gesetz verbietet Domiziladressen nicht, es verlangt Nachvollziehbarkeit. Wie das im Alltag aussieht, steht im Ratgeber c/o-Adresse und Handelsregister.
Einordnung und offene Punkte
Die Stossrichtung ist klar, einzelne Details sind es noch nicht. Eine Praxis der Behörden und Gerichte gibt es noch nicht, und die Selbstregulierungsorganisationen haben ihre Regeln für Beraterinnen und Berater erst auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt. Für Firmen mit Domiziladresse heisst das weniger Eile als Ordnung: Beteiligungsverhältnisse klären, Ausweise und Registerauszüge bereithalten und beim Anbieter nachfragen, wie er Aufsichtsanbindung und Identifikation organisiert.
Ob und ab welchem Zeitpunkt eine konkrete Konstellation unterstellt ist, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 1. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung; lassen Sie die Einschätzung im Zweifel anwaltlich prüfen. Für eine Domiziladresse in Ihrem Wunschkanton suchen wir einen passenden Domizilgeber; passt es, nennen wir ihn Ihnen namentlich. Welche Unterlagen er für die Identifikation benötigt, teilt er Ihnen direkt mit, und die Identifikation nach GwG führt er selbst durch.