Was auf den 1. Oktober 2026 in Kraft tritt
Die eidgenössischen Räte haben die Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) und das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) am 26. September 2025 verabschiedet; die Referendumsfrist lief am 15. Januar 2026 unbenutzt ab. An seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 hat der Bundesrat die Ausführungsverordnungen beschlossen und das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2026 festgelegt. Das ist auch der Stand, den das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen veröffentlicht. Zuvor war ein früherer Termin im Jahr 2026 im Gespräch.
Für die Betroffenen gelten gestaffelte Übergangsfristen. Sie unterscheiden sich danach, ob es um die Aufsicht über die neu unterstellten Tätigkeiten oder um die Erstmeldung an das neue Transparenzregister geht. Beide Punkte stehen weiter unten. Bitte beachten Sie: Verordnungstext und Aufsichtspraxis sind neu, einzelne Details können sich in der Anwendung noch konkretisieren.
Warum Domiziladressen ausdrücklich erfasst sind
Bisher griff das GwG dort, wo jemand fremde Vermögenswerte entgegennimmt oder verwaltet. Neu kommt ein Katalog von Tätigkeiten dazu, der auch ohne Vermögensentgegennahme zur Unterstellung führt. Erfasst ist die berufsmässige Mitwirkung an:
- Kauf und Verkauf von Grundstücken,
- Gründung, Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten, einschliesslich Einlagen und Ausschüttungen,
- Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten durch solche Strukturen,
- Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Domizil oder Sitz einer Rechtseinheit.
Den letzten Punkt grenzt die Ausführungsverordnung zeitlich ein: Unterstellt ist, wer eine Adresse oder Räume für mehr als sechs Monate berufsmässig als Domizil oder Sitz bereitstellt. Dieser Tatbestand ist eigenständig: Anders als bei der Mitwirkung an Gründung und Verwaltung spricht das Gesetz hier nur von «Rechtseinheiten» und nicht von «nicht operativen Rechtseinheiten». Die verbreitete Aussage, das blosse Vermieten von Räumlichkeiten sei nicht erfasst, findet sich nur in der Botschaft zu einer Entwurfsfassung und nicht im geltenden Text – darauf sollte man sich nicht verlassen. Damit ist die klassische Domiziladresse für eine im Handelsregister eingetragene Firma gemeint, unabhängig davon, ob dahinter eine Sitzgesellschaft oder ein operativ tätiges Unternehmen steht. Berufsmässig heisst dabei: eine selbstständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird.
Diese Pflichten treffen künftig den Domizilhalter
Wer unterstellt ist, erfüllt dieselben Sorgfaltspflichten wie ein Finanzintermediär. Im Kern sind das:
| Pflicht | Inhalt |
|---|---|
| Identifizierung | Feststellung der Vertragspartei anhand beweiskräftiger Dokumente (Art. 3 GwG) |
| Wirtschaftlich Berechtigte | Schriftliche Erklärung, welche natürliche Person hinter der Firma steht (Art. 4 GwG) |
| Abklärung | Hintergrund und Zweck der Geschäftsbeziehung, vertieft bei erhöhtem Risiko (Art. 6 GwG) |
| Dokumentation | Nachvollziehbare Ablage, Aufbewahrung mindestens zehn Jahre (Art. 7 Abs. 3 GwG) |
| Meldung | Meldung an die Meldestelle MROS bei begründetem Verdacht (Art. 9 GwG) |
| Organisation | Interne Weisungen, Schulung, Risikoanalyse (Art. 8 GwG) |
Dazu kommt die Anbindung an die Aufsicht. Für Beraterinnen und Berater führt daran kein Weg vorbei: Art. 14 Abs. 1 GwG in der ab 1. Oktober 2026 geltenden Fassung verpflichtet sie zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation. Eine Bewilligung der FINMA oder eine blosse Meldung an eine Behörde gibt es für sie nicht. Wer am 1. Oktober 2026 bereits Domizile anbietet, muss bis zum 1. Dezember 2026 ein Anschlussgesuch einreichen – massgebend ist die Einreichung, nicht der vollzogene Anschluss. Bis zum Entscheid darf die Tätigkeit weitergeführt werden, aber nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen; neue Kundinnen und Kunden dürfen in dieser Zeit nicht aufgenommen werden. Wer bereits als Finanzintermediär einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist, meldet ihr die Beratertätigkeit lediglich zusätzlich an. Welcher Weg im Einzelfall gilt und welche Frist konkret läuft, ist mit der zuständigen Stelle zu klären; die Aufnahmeverfahren sind erst im Aufbau. DomizilCenter vermittelt Domiziladressen, die Leistung selbst erbringt der Partner-Treuhänder als Domizilhalter. Die genannten Pflichten treffen deshalb in erster Linie ihn.
Was Kundinnen und Kunden künftig einreichen
Für Firmen, die eine Domiziladresse nutzen, ändert sich vor allem das Onboarding. Rechnen Sie damit, dass der Domizilhalter vor Vertragsschluss verlangt:
- Ausweiskopie der zeichnungsberechtigten Personen,
- Handelsregisterauszug oder, bei Neugründungen, die Gründungsunterlagen,
- eine unterzeichnete Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
- Angaben zu Zweck, Tätigkeit und geplantem Geschäftsverlauf der Firma,
- bei erhöhtem Risiko zusätzliche Nachweise, etwa zur Herkunft der Mittel oder zur Beteiligungsstruktur.
Aufwendiger wird es dort, wo die Struktur unklar ist: mehrstufige Beteiligungen, Treuhandverhältnisse, Gesellschafter im Ausland. Ändert sich später etwas an den Beteiligungen oder an der Zeichnungsberechtigung, sind die Unterlagen nachzuführen. Wer die Verhältnisse ohnehin sauber dokumentiert hat, liefert das in der Regel rasch.
Das Transparenzregister betrifft die Firma selbst
Unabhängig vom Domizilverhältnis bringt das TJPG eine eigene Pflicht: ein zentrales, nicht öffentliches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen beim Bund. Zugang haben die im Gesetz genannten Behörden und Stellen sowie Sorgfaltspflichtige im Rahmen ihrer Abklärungen.
Meldepflichtig sind unter anderem AG, GmbH, Genossenschaft sowie SICAV und SICAF, ebenso ausländische Rechtseinheiten mit Zweigniederlassung, Verwaltungssitz oder Grundeigentum in der Schweiz. Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind nicht erfasst. Ausgenommen sind unter anderem börsenkotierte Gesellschaften und von ihnen beherrschte Einheiten. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert; fehlt eine solche Person, tritt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs an ihre Stelle.
Die Erstmeldung läuft elektronisch und ist gestaffelt (Art. 51 TJPG): Grundsätzlich ist innert eines Monats nach der ersten Handelsregistermutation nach Inkrafttreten zu melden, spätestens aber innert der gesetzlichen Höchstfristen, die je nach Rechtsform und Revisionspflicht rund drei bis sechs Monate betragen. Zwei Jahre stehen jenen offen, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen bereits im Handelsregister eingetragen sind. Die massgebende Frist für Ihre Gesellschaft prüfen Sie am besten konkret; die Meldung kann an eine Vertretung, etwa den Treuhänder, delegiert werden.
Was sich nicht ändert
Das Registerrecht bleibt unberührt. Eine Domiziladresse ist weiterhin zulässig, und die bekannten Regeln gelten unverändert:
- Das Rechtsdomizil richtet sich weiter nach Art. 117 HRegV. Verfügt die Firma am Sitz über keine eigenen Räume, wird der Zusatz «c/o» eingetragen, und der Domizilhalter reicht die Domizilannahmeerklärung nach Art. 117 Abs. 3 HRegV ein.
- Ein blosser Briefkasten genügt nach wie vor nicht. Eine Postfachadresse kann nur zusätzlich zu Sitz und Rechtsdomizil eingetragen werden (Art. 117 Abs. 5 HRegV).
- Eine echte Geschäftsadresse ohne «c/o» setzt weiterhin reale Räumlichkeiten und ein nachweisbares Nutzungsrecht voraus; bei Zweifeln kann das Amt Mietverträge oder Grundbuchauszüge verlangen (Art. 117 Abs. 4 HRegV). Daran ändert die Revision nichts.
Auch der Grundgedanke bleibt: Das Gesetz verbietet Domiziladressen nicht, es verlangt Nachvollziehbarkeit. Wie das im Alltag aussieht, steht im Ratgeber c/o-Adresse und Handelsregister.
Einordnung und offene Punkte
Die Stossrichtung ist klar, einzelne Details sind es noch nicht. Die Verordnungspraxis und die Aufnahmeverfahren der Aufsichts- und Selbstregulierungsorganisationen sind erst im Aufbau. Für Firmen mit Domiziladresse heisst das weniger Eile als Ordnung: Beteiligungsverhältnisse klären, Ausweise und Registerauszüge bereithalten und beim Anbieter nachfragen, wie er Aufsichtsanbindung und Identifikation organisiert.
Ob und ab welchem Zeitpunkt eine konkrete Konstellation unterstellt ist, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls. Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung; lassen Sie die Einschätzung im Zweifel anwaltlich prüfen. Für eine Domiziladresse in Ihrem Wunschkanton klären wir mit dem Partner-Treuhänder vorab, welche Unterlagen er benötigt.