Ratgeber

GwG-Revision 2026: was sie für Domizil­adressen bedeutet

Das revidierte Geldwäscherei­gesetz und das neue Gesetz über die Transparenz juristischer Personen sind am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten.

Erstmals erfasst sind auch beratende Tätigkeiten, darunter die Bereitstellung einer Adresse als Firmen­domizil. Dieser Beitrag ordnet ein, was sich ändert und was gleich bleibt.

Inhalt dieser Seite
  1. Was am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten ist
  2. Warum Domizil­adressen ausdrücklich erfasst sind
  3. Welche Pflichten hat der Domizilgeber seit dem 1. Oktober 2026?
  4. Welche Unterlagen verlangt der Domizilgeber jetzt?
  5. Das Transparenz­register betrifft die Firma selbst
  6. Was sich nicht ändert
  7. Einordnung und offene Punkte

Was am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten ist

Die eidgenössischen Räte haben die Revision des Geldwäscherei­gesetzes (GwG) und das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) am 26. September 2025 verabschiedet; die Referendumsfrist lief am 15. Januar 2026 unbenutzt ab. An seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 hat der Bundesrat die Ausführungs­verordnungen beschlossen und das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2026 festgelegt. Das ist auch der Stand, den das Staats­sekretariat für internationale Finanzfragen veröffentlicht. Zuvor war ein früherer Termin im Jahr 2026 im Gespräch.

Für die Betroffenen gelten gestaffelte Übergangs­fristen. Sie unterscheiden sich danach, ob es um die Aufsicht über die neu unterstellten Tätigkeiten oder um die Erstmeldung an das neue Transparenz­register geht. Beide Punkte stehen weiter unten. Bitte beachten Sie: Verordnungstext und Aufsichtspraxis sind neu, einzelne Details können sich in der Anwendung noch konkretisieren.

Warum Domizil­adressen ausdrücklich erfasst sind

Bisher griff das GwG dort, wo jemand fremde Vermögenswerte entgegennimmt oder verwaltet. Neu kommt ein Katalog von Tätigkeiten dazu, der auch ohne Vermögens­entgegennahme zur Unterstellung führt. Erfasst ist zum einen die berufsmässige Mitwirkung für Dritte bei finanziellen Transaktionen (Art. 2 Abs. 3bis GwG) im Zusammenhang mit:

  • Kauf und Verkauf von Grundstücken,
  • Gründung, Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten, einschliesslich Einlagen und Ausschüttungen,
  • Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten durch solche Strukturen.

Zum anderen ist die Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Domizil oder Sitz einer Rechtseinheit erfasst. Diesen Punkt grenzt das Gesetz selbst zeitlich ein: Unterstellt ist, wer berufsmässig Adressen oder Räume für mehr als sechs Monate als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellt (Art. 2 Abs. 3ter GwG). Dieser Tatbestand ist eigenständig: Anders als bei der Mitwirkung an Gründung und Verwaltung spricht das Gesetz hier nur von «Rechtseinheiten» und nicht von «nicht operativen Rechtseinheiten». Die Botschaft zu einer Entwurfsfassung nahm das blosse Vermieten von Räumlichkeiten aus, der geltende Text sagt dazu nichts. Sieben SRO lesen das in einer gemeinsamen, nicht verbindlichen FAQ vom 1. Oktober 2026 so: Die Vermietung mit Geschäfts­miet­vertrag ist nicht unterstellt, wenn die Gesellschaft dort tatsächlich tätig ist; sonst kann auch die Vermietung unterstellt sein. Damit ist die klassische Domizil­adresse für eine im Handels­register eingetragene Firma gemeint, unabhängig davon, ob dahinter eine Sitz­gesellschaft oder ein operativ tätiges Unternehmen steht. Berufsmässig heisst dabei: eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird (Art. 12f Abs. 1 und 2 GwV). Die Schwellen der Verordnung, etwa ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken oder mehr als 20 Kundinnen und Kunden pro Kalenderjahr, sind keine Freigrenze: Sie legen nur fest, wann die Tätigkeit «in jedem Fall» als berufsmässig gilt.

Welche Pflichten hat der Domizilgeber seit dem 1. Oktober 2026?

Wer unterstellt ist, gilt als Beraterin oder Berater und erfüllt die dafür vorgesehenen Pflichten (Art. 8b bis 8d und Art. 9 Abs. 1ter GwG). Sie sind enger gefasst als jene der Finanz­intermediäre; den Umfang im Einzelnen regelt die Selbst­regulierungs­organisation (Art. 8c Abs. 2 GwG). Im Kern sind das:

PflichtInhalt
IdentifizierungIdentifizierung der Kundin oder des Kunden anhand beweiskräftiger Dokumente (Art. 8b Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 GwG)
Wirtschaftlich BerechtigteFeststellung, welche natürliche Person hinter der Firma steht, bei juristischen Personen mit schriftlicher oder in Textform nachweisbarer Erklärung (Art. 8b Abs. 1 Bst. b und Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwG)
AbklärungGegenstand und Zweck der gewünschten Dienstleistung, Hintergründe bei hohen Risiken (Art. 8b Abs. 2 und 3 GwG)
DokumentationNachvollziehbare Belege, Aufbewahrung mindestens zehn Jahre (Art. 8b Abs. 1 Bst. c und Art. 7 Abs. 3 GwG)
MeldungMeldung an die Meldestelle MROS bei Wissen oder begründetem Verdacht (Art. 9 Abs. 1ter GwG)
OrganisationOrganisatorische Massnahmen, namentlich Ausbildung des Personals und Kontrollen (Art. 8d GwG)

Dazu kommt die Anbindung an die Aufsicht. Für Beraterinnen und Berater führt daran kein Weg vorbei: Art. 14 Abs. 1 GwG in der seit 1. Oktober 2026 geltenden Fassung verpflichtet sie zum Anschluss an eine anerkannte Selbst­regulierungs­organisation. Eine Bewilligung der FINMA oder eine blosse Meldung an eine Behörde gibt es für reine Beraterinnen und Berater nicht. Wer am 1. Oktober 2026 bereits Domizile anbot, reicht das Anschlussgesuch nach der GwV bis zum 1. Dezember 2026 ein. Weil die französische Fassung «avant le 1er décembre 2026» lautet, sollte es spätestens am 30. November 2026 eingehen. Bis zum Entscheid darf die Tätigkeit weitergeführt werden, aber nur im Rahmen der bestehenden Geschäfts­beziehungen; neue Kundinnen und Kunden dürfen in dieser Zeit nicht aufgenommen werden. Bereits beaufsichtigte Finanz­intermediäre brauchen keinen neuen Anschluss: Sie unterstehen auch für die Beratung ihrer bisherigen Aufsicht (Art. 12a GwG) und teilen ihr die Tätigkeit bis zum 1. Dezember 2026 mit, wegen der französischen Fassung am besten bis zum 30. November 2026. Welcher Weg im Einzelfall gilt und welche Frist konkret läuft, ist mit der zuständigen Stelle zu klären; mehrere SRO haben ihre Reglemente für Beraterinnen und Berater im September 2026 genehmigen lassen. DomizilCenter stellt selbst keine Adresse bereit, sondern vermittelt. Die Domizilleistung und die Sorgfalts­pflichten liegen beim Domizilgeber. Dass ein reiner Vermittler nicht erfasst ist, folgt aus dem Wortlaut «bereitstellen»; eine Behörde hat es noch nicht bestätigt.

Welche Unterlagen verlangt der Domizilgeber jetzt?

Rechnen Sie damit, dass ein Domizilgeber, der dem GwG untersteht, vor Vertragsschluss diese Unterlagen verlangt:

  • Ausweiskopie der zeichnungs­berechtigten Personen,
  • Handels­register­auszug oder, bei Neugründungen, die Gründungs­unterlagen,
  • eine schriftliche oder in Textform nachweisbare Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Staats­angehörigkeit und Wohnort,
  • Angaben zu Zweck, Tätigkeit und geplantem Geschäftsverlauf der Firma,
  • bei erhöhtem Risiko zusätzliche Nachweise, etwa zur Herkunft der Mittel oder zur Beteiligungs­struktur.

Aufwendiger wird es dort, wo die Struktur unklar ist: mehrstufige Beteiligungen, Treuhand­verhältnisse, Gesellschafter im Ausland. Ändert sich später etwas an den Beteiligungen oder an der Zeichnungs­berechtigung, sind die Unterlagen nachzuführen. Wer die Verhältnisse ohnehin sauber dokumentiert hat, liefert das in der Regel rasch.

Das Transparenz­register betrifft die Firma selbst

Unabhängig vom Domizil­verhältnis bringt das TJPG eine eigene Pflicht: ein zentrales, nicht öffentliches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen beim Bund. Zugang haben die im Gesetz genannten Behörden und Stellen sowie Sorgfalts­pflichtige im Rahmen ihrer Abklärungen.

Meldepflichtig sind unter anderem AG, GmbH, Genossenschaft sowie SICAV und SICAF, ebenso ausländische Rechtseinheiten mit Zweig­niederlassung, Verwaltungssitz oder Grundeigentum in der Schweiz. Einzel­unternehmen und Kollektiv­gesellschaften sind nicht erfasst, Kommandit­gesellschaften nur als Kommandit­gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Ausgenommen sind unter anderem börsenkotierte Gesellschaften und von ihnen beherrschte Einheiten. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert; fehlt eine solche Person, tritt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs an ihre Stelle.

Die Erstmeldung läuft elektronisch und ist gestaffelt (Art. 51 TJPG): Grundsätzlich ist innert eines Monats nach der ersten Handels­register­mutation nach Inkrafttreten zu melden, spätestens aber innert der gesetzlichen Höchstfristen, die je nach Rechtsform und Revisionspflicht rund drei bis sechs Monate betragen. Zwei Jahre stehen jenen offen, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen bereits im Handels­register eingetragen sind. Die massgebende Frist für Ihre Gesellschaft prüfen Sie am besten konkret; die Meldung kann an eine Vertretung, etwa den Treuhänder, delegiert werden.

Was sich nicht ändert

Das Register­recht bleibt unberührt. Eine Domizil­adresse ist weiterhin zulässig, und die bekannten Regeln gelten unverändert:

  • Das Rechts­domizil richtet sich weiter nach Art. 117 HRegV. Verfügt die Firma am Sitz über keine eigenen Räume, wird der Zusatz «c/o» eingetragen, und die Firma reicht mit ihrer Anmeldung die vom Domizil­halter unterzeichnete Domizil­annahme­erklärung nach Art. 117 Abs. 3 HRegV ein.
  • Ein blosser Briefkasten genügt nach wie vor nicht. Eine Postfach­adresse kann nur zusätzlich zu Sitz und Rechts­domizil eingetragen werden (Art. 117 Abs. 5 HRegV).
  • Eine echte Geschäfts­adresse ohne «c/o» setzt weiterhin reale Räumlichkeiten und ein nachweisbares Nutzungsrecht voraus; bei Zweifeln kann das Amt Miet­verträge oder Grundbuch­auszüge verlangen (Art. 117 Abs. 4 HRegV). Daran ändert die Revision nichts.

Auch der Grundgedanke bleibt: Das Gesetz verbietet Domizil­adressen nicht, es verlangt Nachvollzieh­barkeit. Wie das im Alltag aussieht, steht im Ratgeber c/o-Adresse und Handels­register.

Einordnung und offene Punkte

Die Stossrichtung ist klar, einzelne Details sind es noch nicht. Eine Praxis der Behörden und Gerichte gibt es noch nicht, und die Selbst­regulierungs­organisationen haben ihre Regeln für Beraterinnen und Berater erst auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt. Für Firmen mit Domizil­adresse heisst das weniger Eile als Ordnung: Beteiligungs­verhältnisse klären, Ausweise und Register­auszüge bereithalten und beim Anbieter nachfragen, wie er Aufsichts­anbindung und Identifikation organisiert.

Ob und ab welchem Zeitpunkt eine konkrete Konstellation unterstellt ist, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 1. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung; lassen Sie die Einschätzung im Zweifel anwaltlich prüfen. Für eine Domizil­adresse in Ihrem Wunschkanton suchen wir einen passenden Domizilgeber; passt es, nennen wir ihn Ihnen namentlich. Welche Unterlagen er für die Identifikation benötigt, teilt er Ihnen direkt mit, und die Identifikation nach GwG führt er selbst durch.

Häufige Fragen

Ab wann gilt das revidierte GwG für Domizil­adressen?

Seit dem 1. Oktober 2026. Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 das Inkrafttreten des revidierten GwG und des TJPG auf den 1. Oktober 2026 festgelegt; das entspricht dem publizierten Stand des Staats­sekretariats für internationale Finanzfragen. Für die Betroffenen gelten gestaffelte Übergangs­fristen, und die Aufsichtspraxis ist noch im Aufbau. Prüfen Sie den aktuellen Stand vor einer Disposition.

Wird meine bestehende Domizil­adresse dadurch ungültig?

Nein. Das Handels­register­recht bleibt unverändert, insbesondere Art. 117 HRegV. Es kommen Sorgfalts­pflichten des Domizil­halters dazu, das heisst in der Praxis: Sie werden gegebenenfalls gebeten, Ausweiskopien und eine Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person nachzureichen.

Was bedeutet wirtschaftlich berechtigte Person?

Gemeint ist immer eine natürliche Person. Nach dem TJPG gilt als wirtschaftlich berechtigt, wer direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert. Gibt es keine solche Person, tritt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs an ihre Stelle.

Gilt das auch, wenn ich eine Adresse nur für wenige Monate brauche?

Erfasst ist nach dem Wortlaut die Bereitstellung für mehr als sechs Monate (Art. 2 Abs. 3ter GwG). Wie die Frist bei Verlängerungen gemessen wird, ist offen. Die derzeit aufgeschalteten Angebote haben ohnehin eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Andere Tatbestände können trotzdem greifen, etwa wenn dieselbe Person berufsmässig an der Gründung der Gesellschaft mitwirkt.

Muss ich als Kunde selbst einer Selbst­regulierungs­organisation beitreten?

Nein, sofern Sie nicht selbst berufsmässig unterstellte Leistungen erbringen. Die Pflicht zum Anschluss an eine Selbst­regulierungs­organisation beziehungsweise zur Meldung an die zuständige Aufsichtsstelle trifft den Anbieter, der die Domizil­adresse bereitstellt. Ihre Rolle beschränkt sich darauf, die verlangten Unterlagen zu liefern und Änderungen zu melden.

Darf mein Domizilgeber meinen Eintrag im Transparenz­register abfragen?

Ja, wenn er dem Geldwäscherei­gesetz untersteht, und nur für seine Sorgfalts­pflichten: Er sucht nach Firma oder UID, nicht nach Personen, und jeder Abruf wird protokolliert (Art. 27 und 29 TJPG). Laut Bundesamt für Justiz sind Registerabfragen aber noch nicht möglich (Stand 8. Oktober 2026).

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