Ratgeber

Domizil­annahme­erklärung: Muster und Anleitung

Die Domizil­annahme­erklärung ist der Beleg, mit dem eine Domizil­halterin oder ein Domizil­halter dem Handels­register­amt bestätigt, der Gesellschaft am Ort ihres Sitzes ein Rechts­domizil zu gewähren.

Sie ist nach Art. 117 Abs. 3 HRegV zwingend, sobald eine c/o-Adresse eingetragen wird. Unten steht ein vollständiger Mustertext; mit unserer Ausfüllhilfe erhalten Sie die Erklärung direkt als Word-Dokument oder PDF.

Inhalt dieser Seite
  1. Wann Sie eine Domizil­annahme­erklärung brauchen
  2. Was das Gesetz inhaltlich verlangt
  3. Mustertext Domizil­annahme­erklärung zum Abschreiben
  4. Das kantonale Formular hat Vorrang
  5. Form, Unterschrift und Einreichung
  6. Wer Domizil­halter sein kann
  7. Was die Erklärung nicht bedeutet
  8. Falsche Deklaration und Wegfall des Rechts­domizils

Wann Sie eine Domizil­annahme­erklärung brauchen

Als Rechts­domizil gilt «die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann» (Art. 2 Bst. b HRegV). Das Gesetz nennt beide Varianten ausdrücklich: die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen, also eine c/o-Adresse (Art. 117 Abs. 2 HRegV). Die Kernnorm: «Verfügt eine Rechtseinheit über eine c/o-Adresse als Rechts­domizil, so ist mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizil­halterin oder des Domizil­halters als Beleg einzureichen» (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Die Erklärung ist also ein Beleg zur Handels­register­anmeldung, kein Vertrag mit dem Amt.

Fällig ist sie bei jeder Anmeldung einer c/o-Adresse: Neueintragung, Domizil­änderung, Sitz­verlegung und Wechsel des Domizil­halters. Hintergründe im Ratgeber c/o-Adresse und Handels­register.

Was das Gesetz inhaltlich verlangt

Der verlangte Inhalt steht in den Beleg-Bestimmungen der Rechtsformen: «im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizil­halterin oder des Domizil­halters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechts­domizil am Ort von deren Sitz gewährt». So steht es für die AG in Art. 43 Abs. 1 Bst. g und für die GmbH in Art. 71 Abs. 1 Bst. h HRegV, gleichlautend für Genossenschaft, Verein, Stiftung und Zweig­niederlassung. Mehr als diese Gewährungs­erklärung verlangt das Bundesrecht inhaltlich nicht.

Auch Einzel­unternehmen sowie Kollektiv- und Kommandit­gesellschaften brauchen sie: Art. 37 Abs. 1 Bst. b und Art. 40 Abs. 1 Bst. b HRegV verlangen Belege, sofern dies «aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist», und Art. 117 Abs. 3 HRegV ist eine solche Vorschrift.

Mustertext Domizil­annahme­erklärung zum Abschreiben

Dieser Aufbau deckt den Mindestinhalt der kantonalen Vorlagen ab. Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern.

TitelDomizilannahmeerklärung gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV
AdressatHandelsregisteramt des Kantons [Kanton]
Domizilierte Rechtseinheit[Firma gemäss Handelsregister bzw. Gründungsurkunde]
Sitz der Rechtseinheit[politische Gemeinde], Kanton [Kanton]
Einzutragendes Rechtsdomizilc/o [Firma oder Name des Domizilhalters], [Strasse und Hausnummer], [PLZ] [Ort]
Domizilhalter, natürliche Person[Name], [Vorname], von [Heimatort], wohnhaft in [Wohnort]
Domizilhalter, juristische Person[Firma], mit Sitz in [Ort], vertreten durch [Name, Vorname, Funktion] gemäss Zeichnungsberechtigung
ErklärungssatzDie oben genannte Domizilhalterin bzw. der oben genannte Domizilhalter gewährt der [Firma der Rechtseinheit] an der vorstehenden Adresse ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz.
Ort und Datum[Ort], [Datum]
Unterschrift[Eigenhändige Unterschrift des Domizilhalters bzw. der zeichnungsberechtigten Person]

Dies ist ein Muster und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie den Wortlaut vorab mit dem zuständigen Handels­register­amt oder Ihrer Treuhandstelle.

Das kantonale Formular hat Vorrang

Ein einheitliches Formular gibt es nicht; Art. 117 Abs. 3 HRegV schreibt keine bestimmte Form vor. Mehrere Kantone stellen eigene Vorlagen bereit, etwa St. Gallen («Vorlage Domizil­halter­erklärung»), Zürich («Domizil­annahme­erklärung»), Appenzell Innerrhoden («Domizil­halter-Erklärung (Muster)», siehe c/o-Adresse in Appenzell Innerrhoden) und Basel-Landschaft («Domizil­annahme­erklärung gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV», siehe c/o-Adresse im Kanton Basel-Landschaft). Stellt Ihr Handels­register­amt ein eigenes Formular bereit, verwenden Sie dieses statt des Mustertexts oben. Andere Ämter stellen keines bereit. Der Kanton Luzern verlangt in seinem Merkblatt «Sitz­verlegungen / Domizil­änderungen» nur die Domizil­annahme­erklärung «im Original», ohne ein Formular anzubieten (siehe c/o-Adresse im Kanton Luzern), und auf der Formularseite des Handels­register­amts des Kantons Zug stand am 24. September 2026 ebenfalls keines (siehe c/o-Adresse im Kanton Zug). Dort können Sie den Mustertext oben verwenden; er enthält die Erklärung nach Art. 117 Abs. 3 HRegV.

Achtung: Mehrere kantonale Merkblätter zitieren noch die vor dem 1. Januar 2021 geltende Fassung, etwa «Art. 2 lit. c» statt heute Art. 2 Bst. b. Massgebend sind Art. 2 Bst. b und Art. 117 Abs. 1 bis 5 HRegV.

Form, Unterschrift und Einreichung

Für Belege gilt Art. 20 HRegV: im Original oder in beglaubigter Kopie, auf Papier oder elektronisch, rechtskonform unterzeichnet. Elektronische Belege brauchen eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel.

  • Keine Beglaubigung der Unterschrift: Die HRegV verlangt dafür keine Urkunds­person. Beglaubigungs­pflichtig sind nach Art. 22 Abs. 4 HRegV nur Statuten bestimmter Rechtsformen und Stiftungsurkunden.
  • Original statt einfacher Kopie: Eine unbeglaubigte Kopie genügt nach Art. 20 Abs. 1 HRegV nicht; einzelne Ämter, etwa Nidwalden, verlangen ausdrücklich das Original.
  • Beilage zur Anmeldung: Die Erklärung geht zusammen mit der Anmeldung ein, nicht separat vorab.

Bei einer c/o-Adresse kommt auch der Vollmachtsbrief für das Transparenz­register an die Adresse des Domizil­halters; ist Ihre Firma noch nicht gemeldet, löst die neue Adresse eine Meldefrist von einem Monat aus. Mehr unter Transparenz­register und neue Domizil­adresse.

Wer Domizil­halter sein kann

In Betracht kommen natürliche Personen, juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommandit­gesellschaften; eine einfache Gesellschaft kann nach der Praxis der Handels­register­ämter nicht Domizil­halterin sein. Bei juristischen Personen unterzeichnet eine zeichnungs­berechtigte Person.

Nach der Praxismitteilung 2/15 (Ziff. II) des Eidgenössischen Amtes für das Handels­register muss der Domizil­halter selbst über ein eigenes Rechts­domizil verfügen und ein «administratives Leistungs­angebot» gewährleisten: physische Erreichbarkeit, Entgegennahme amtlicher Dokumente, Aufbewahrung der Dauerakten. Ein blosser Briefkasten oder ein Postfach genügt weder als Rechts­domizil noch zur Domizil­halter­schaft. Ein Postfach lässt sich nur zusätzlich als weitere Adresse eintragen (Art. 117 Abs. 5 HRegV).

Erbringt ein Treuhandbüro oder eine Service­gesellschaft dieses Leistungs­angebot statt eigenem Personal, liegt kein eigenes Rechts­domizil vor; das Unternehmen ist dann als Domizil­halterin mit c/o-Zusatz anzumelden. Eine Übersicht nach Kanton finden Sie in unserer Kantons­übersicht, die Grundlagen erklärt der Leitfaden Domizil­adresse Schweiz.

Was die Erklärung nicht bedeutet

Der Domizil­halter bestätigt nur, dass er ein Rechts­domizil gewährt. Mehr folgt daraus nicht:

  • Keine Organstellung: Er wird nicht Organ, nicht zeichnungs­berechtigt und nicht Vertreter; solche Funktionen wären separat anzumelden.
  • Keine Zustell­adresse für Betreibungs­urkunden: Diese gehen nach Art. 65 SchKG an ein Mitglied der Verwaltung, einen Direktor oder Prokuristen, ersatzweise an einen Angestellten im Geschäftslokal.
  • Keine Aussage zum Steuer­domizil: Steuerpflicht besteht, wenn Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegen (Art. 50 DBG).
  • Keine Haftungsregelung: Keine Norm leitet daraus eine Haftung für Verbindlichkeiten der Firma ab; eine ausdrückliche Verneinung fehlt ebenso. Regeln Sie Leistungen, Kosten und Kündigung im Domizil­vertrag.

Die faktische Kernpflicht ist die zuverlässige Entgegennahme und Weiterleitung behördlicher Post: Eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung des Amtes gilt am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungs­versuch als zugestellt (Art. 152a Abs. 2 HRegV).

Falsche Deklaration und Wegfall des Rechts­domizils

Deuten Umstände auf eine nicht deklarierte c/o-Adresse hin, verlangt das Amt entweder die Erklärung des Domizil­halters oder Belege für eine eigene Adresse, «insbesondere Miet­verträge oder Grundbuch­auszüge» (Art. 117 Abs. 4 HRegV). Einträge müssen wahr sein und dürfen nicht zu Täuschungen Anlass geben (Art. 929 Abs. 1 OR). Wer eine Handels­register­behörde durch Täuschung zu einer unrichtigen Beurkundung bringt, wird nach Art. 253 StGB bestraft, laut Handels­register­amt Zug von Amtes wegen verfolgt.

Kündigt der Domizil­halter, kann er die Löschung des Rechts­domizils selbst anmelden (Art. 17 Abs. 2 Bst. c HRegV). Fällt das Rechts­domizil weg, setzt das Amt eine Frist zur Behebung (Art. 939 Abs. 1 OR, Art. 152 HRegV); bleibt sie unbenutzt, überweist es die Sache dem Gericht und erlässt keine eigene Verfügung (Art. 939 Abs. 2 OR, Art. 153 Abs. 3 HRegV). Das Gericht kann unter Androhung der Auflösung eine Frist ansetzen, einen Sachwalter ernennen oder die Gesellschaft auflösen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 1bis OR). Mehr dazu im Ratgeber Rechts­domizil eingebüsst.

Für eine betreute Adresse samt unterzeichneter Erklärung suchen wir über unsere unverbindliche Anfrage einen passenden Domizilgeber in Ihrem Kanton. Rechtsstand: August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Muss die Unterschrift auf der Domizil­annahme­erklärung beglaubigt werden?

Die HRegV verlangt das nicht. Beglaubigungs­pflichtig sind nach Art. 22 Abs. 4 HRegV nur Statuten bestimmter Rechtsformen und Stiftungsurkunden. Beglaubigte Unterschriften betreffen die Anmeldung selbst (Art. 18 Abs. 2 HRegV) und bei einer Sitz­verlegung in einen anderen Registerbezirk die anmeldenden Personen (Art. 123 Abs. 2 Bst. c HRegV), nicht die Erklärung des Domizil­halters. Prüfen Sie trotzdem das Formular Ihres Kantons.

Braucht auch ein Einzel­unternehmen eine Domizil­annahme­erklärung?

Ja, sobald es eine c/o-Adresse als Rechts­domizil anmeldet. Art. 37 Abs. 1 Bst. b HRegV verlangt Belege, wenn dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist, und Art. 117 Abs. 3 HRegV gilt für jede Rechtseinheit. Dasselbe gilt für Kollektiv- und Kommandit­gesellschaften nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b HRegV.

Genügt ein Postfach als Rechts­domizil?

Nein. Eine Postfach­adresse kann nach Art. 117 Abs. 5 HRegV nur zusätzlich als weitere Adresse eingetragen werden. Die Praxismitteilung 2/15 des Eidgenössischen Amtes für das Handels­register hält fest, dass ein blosser Briefkasten oder ein physisches oder elektronisches Postfach als Rechts­domizil oder zur Domizil­halter­schaft nicht genügt.

Muss die Erklärung periodisch erneuert werden?

Uns ist keine Bestimmung bekannt, die eine periodische Erneuerung oder Bestätigung verlangt; danach gilt die Erklärung bis zur Kündigung des Domizil­verhältnisses beziehungsweise bis zur Löschung des Rechts­domizils. Diese Aussage beruht auf dem Fehlen einer Gegennorm und sollte bei Bedarf beim zuständigen Amt bestätigt werden.

Wird der Domizil­halter dadurch zeichnungs­berechtigt oder haftbar?

Zeichnungs­berechtigt oder Organ wird er nicht; solche Funktionen müssten separat angemeldet werden. Als externer Domizil­halter fällt er zudem nicht unter die Personen, an die Betreibungs­urkunden zuzustellen sind (Art. 65 SchKG). Zur Haftung: Es ist keine Norm ersichtlich, die aus der Erklärung eine Haftung für Verbindlichkeiten der Firma ableitet, aber auch keine ausdrückliche Verneinung. Regeln Sie das im Domizil­vertrag.

Was passiert, wenn der Domizil­halter das Domizil kündigt?

Er kann die Löschung des Rechts­domizils selbst beim Handels­register­amt anmelden (Art. 17 Abs. 2 Bst. c HRegV). Die Firma muss dann rasch ein neues Rechts­domizil anmelden. Sonst setzt das Amt eine Frist (Art. 939 Abs. 1 OR, Art. 152 HRegV) und überweist die Angelegenheit nach unbenutztem Ablauf dem Gericht (Art. 939 Abs. 2 OR, Art. 153 Abs. 3 HRegV); bei der AG gilt das fehlende Rechts­domizil als Organisations­mangel nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR.

Domizil­adresse unverbindlich anfragen

Wir suchen kostenlos einen passenden Domizilgeber.

Anfrage starten