Das Wichtigste in Kürze
Stand 10. September 2026
- Am 1. Oktober 2026 treten die GwG-Änderung vom 26. September 2025, das TJPG und die TJPV mit der GwV-Änderung in Kraft. Die Bestimmungen über die Amtsnotariate folgen später.
- Als Beraterin oder Berater gilt dann grundsätzlich, wer für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen zu einem der fünf Rechtsvorgänge von Art. 2 Abs. 3bis GwG mitwirkt oder berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellt (Art. 2 Abs. 3ter GwG); Ausnahmen regeln Art. 2 Abs. 4 bis 4ter GwG und Art. 2 Abs. 3 GwV. Beim Domizil genügt eine blosse Adresse.
- Berufsmässig ist die Beratung, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, auch als Nebentätigkeit, in jedem Fall etwa bei mehr als CHF 50'000 Bruttoerlös oder mehr als 20 Kunden pro Kalenderjahr (Art. 12f GwV). Eine eigene Ausnahme oder Schwelle für Domizilgeber enthält die GwV nicht.
- Wer am 1. Oktober 2026 bereits so tätig ist, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen und darf bis zum Entscheid nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterarbeiten (GwV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025, Abs. 1). Weil die französische Fassung «avant le 1er décembre 2026» sagt und nicht geregelt ist, welches Gesuch die Frist wahrt, sollte ein vollständiges, unterzeichnetes Gesuch in der von der SRO verlangten Form, samt verlangter Vorauszahlung, spätestens am Montag, 30. November 2026, bei der SRO eingehen und der Eingang schriftlich bestätigt werden. Finanzintermediäre, die zusätzlich beraten, teilen diese Tätigkeit bis am 1. Dezember 2026 ihrer Aufsicht mit (Abs. 2 der Übergangsbestimmung); aus demselben Grund sollte die Mitteilung spätestens am 30. November 2026 eingehen.
- Die Sorgfaltspflichten gelten laut den Erläuterungen des EFD ab 1. Oktober 2026 ohne Übergangsfrist. Ab demselben Tag müssen Beraterinnen und Berater bei Wissen oder begründetem Verdacht der MROS melden (Art. 9 Abs. 1ter GwG). Wer als Anwältin, Anwalt, Notarin oder Notar handelt, muss nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GwG melden.
- AG, GmbH, Genossenschaften und weitere Gesellschaften nach Art. 2 Abs. 1 TJPG melden ab 1. Oktober 2026 ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister, ausgenommen etwa börsenkotierte Gesellschaften (Art. 3 TJPG); Vereine und Stiftungen stehen nicht in der Aufzählung. Bestehende Gesellschaften schweizerischen Rechts melden innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung ihres Handelsregistereintrags, die nach dem Inkrafttreten erfolgt, spätestens aber innerhalb von drei Monaten bis zwei Jahren nach Inkrafttreten (Art. 51 TJPG), juristische Personen ausländischen Rechts innerhalb von sechs Monaten (Art. 53 TJPG).
- Art. 44 FINMAG bestraft, wer vorsätzlich ohne Anschluss eine Tätigkeit ausübt, die den Anschluss an eine SRO voraussetzt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit mit Busse bis CHF 250'000. Dass das auch für Beraterinnen und Berater gilt, ist eine Auslegung nach dem Wortlaut, die Bund und Gerichte bisher nicht bestätigt haben. Offen ist auch, ab wann eine Tätigkeit in der Übergangszeit strafbar wäre.
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Was ändert sich am 1. Oktober 2026?
Am 1. Oktober 2026 treten drei Erlasse gleichzeitig in Kraft: die Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG) vom 26. September 2025 (AS 2026 322), das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) (AS 2026 323) und die TJPV vom 12. Juni 2026 (AS 2026 364), deren Anhang auch die Geldwäschereiverordnung (GwV) ändert. Der Bundesrat hat die Gesetze am 12. Juni 2026 auf diesen Tag in Kraft gesetzt, ausgenommen die Bestimmungen über die Amtsnotariate. Die Revision ist also beschlossen, gilt aber noch nicht: Bis zum 30. September 2026 gelten beim GwG die Fassung vom 1. März 2024 und bei der GwV jene vom 1. Januar 2023.
Ab 1. Oktober 2026 gilt das GwG auch für Beraterinnen und Berater (Art. 2 Abs. 1 Bst. c GwG). Ab diesem Tag müssen sie sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Wer am 1. Oktober 2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig ist, muss bis zum 1. Dezember 2026 aber erst ein Gesuch um Anschluss einreichen, nicht den Anschluss vollzogen haben. Bis zum Erhalt des Entscheids darf sie oder er die Tätigkeit nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben (GwV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025, Abs. 1). Bereits beaufsichtigte Finanzintermediäre unterstehen ab 1. Oktober 2026 auch für die Beratung ihrer bisherigen Aufsicht (Art. 12a GwG). Bei Wissen oder begründetem Verdacht trifft Beraterinnen und Berater ab 1. Oktober 2026 die Meldepflicht (Art. 9 Abs. 1ter GwG). Wer als Anwältin, Anwalt, Notarin oder Notar handelt, muss nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GwG melden. Die Frist vom 1. Dezember 2026 für das Anschlussgesuch steht nicht im GwG, sondern in einer Übergangsbestimmung der GwV ohne Artikelnummer. Die Sorgfaltspflichten gelten laut den Erläuterungen des EFD ohne Übergangsfrist ab 1. Oktober 2026.
Zeitplan
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 22. Mai 2024 | Botschaft des Bundesrates (BBl 2024 1607, Geschäft 24.046). Sie beschreibt das Domizil noch ohne Mindestdauer. |
| 15. Mai 2025 | Entwurf der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) mit der Formulierung «für die Dauer von mehr als sechs Monaten». |
| 12. Juni 2026 | Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2026 und Erlass der TJPV mit der GwV-Änderung (veröffentlicht am 6. Juli 2026). |
| 1. Oktober 2026 | Inkrafttreten. Die Übergangsfristen des TJPG beginnen zu laufen. |
| 1. Dezember 2026 | Frist für das Anschlussgesuch und für die Mitteilung der Finanzintermediäre. Die französische Fassung sagt «avant le 1er décembre 2026». |
| drei Monate bis zwei Jahre nach Inkrafttreten | Höchstfristen für die Erstmeldung bestehender juristischer Personen schweizerischen Privatrechts ans Transparenzregister (Art. 51 Abs. 2 und 3 TJPG). Die Monatsfrist nach der ersten Änderung ihres Handelsregistereintrags nach dem Inkrafttreten kann jede dieser Höchstfristen verkürzen (Art. 51 Abs. 1 TJPG). Juristische Personen ausländischen Rechts melden innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten (Art. 53 TJPG). Ein amtliches Kalenderdatum gibt es nicht. |
| noch nicht bestimmt | Bestimmungen über die Amtsnotariate, laut den Erläuterungen des EFD frühestens Anfang 2028. |
Was kommt später?
Art. 2 Abs. 3quater GwG wird Urkundspersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis, also die Amtsnotariate, erfassen, soweit sie in dieser Funktion für Dritte bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit den Rechtsvorgängen nach Abs. 3bis Bst. a bis e mitwirken. Diese Bestimmung und die darauf bezogenen Art. 22a Abs. 1, 22b, 29 Abs. 1 Bst. h und Abs. 3 sowie 35 Abs. 2 Bst. i GwG setzt der Bundesrat später in Kraft (AS 2026 322, Inkraftsetzung Abs. 3), ein Datum gibt es nicht. Freiberufliche Notarinnen und Notare sind ab 1. Oktober 2026 erfasst, soweit sie berufsmässig eine Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 3bis oder 3ter GwG ausüben und keine Ausnahme greift.
Vorsicht bei älteren Texten
Wer nachschlägt, braucht die datierten Fedlex-Fassungen «Stand am 1. Oktober 2026», die undatierte Adresse zeigt bis zum 30. September 2026 die bisherige Fassung. Texte auf Grundlage des Vernehmlassungsentwurfs vom 15. Oktober 2025 kennen die Schwellen von Art. 12f GwV nicht, weil der Bundesrat sie laut den Erläuterungen des EFD erst danach eingeführt hat. Der VQF schreibt auf seiner Website (abgerufen am 10. September 2026) noch, die Bestimmungen zur Berufsmässigkeit lägen «derzeit erst im Entwurf» vor.
Wer gilt ab 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater?
Als Beraterin oder Berater gilt ab 1. Oktober 2026, wer eine von zwei Tätigkeiten berufsmässig ausübt: die Mitwirkung für Dritte bei bestimmten finanziellen Transaktionen (Art. 2 Abs. 3bis GwG) oder das Bereitstellen eines Domizils oder Sitzes für mehr als sechs Monate (Art. 2 Abs. 3ter GwG). Laut dem Bericht der RK-S vom 15. Mai 2025 und den Erläuterungen des EFD zählt die ausgeübte Tätigkeit, nicht die Berufsgruppe.
Die fünf Rechtsvorgänge nach Art. 2 Abs. 3bis GwG
Erfasst ist die Mitwirkung bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit:
- Bst. a: Kauf und Verkauf von Grundstücken;
- Bst. b: Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
- Bst. c: Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
- Bst. d: Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
- Bst. e: Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.
Die Aufzählung enthält kein «insbesondere» und ist nach dem Wortlaut («folgenden konkreten Rechtsvorgängen») abschliessend. Schon die Botschaft vom 22. Mai 2024 hatte die anders gefasste Liste im Entwurf des Bundesrates, die noch nicht auf nicht operative Rechtseinheiten beschränkt war, als abschliessend bezeichnet. Nicht operativ sind nach Art. 2a Abs. 6 GwG Rechtseinheiten, die nicht zum Betrieb oder zur Unterstützung der operativen Tätigkeiten eines Unternehmens oder Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften. Laut EFD können auch passive Holdings darunter fallen. Wer für Dritte bei der Gründung einer operativen GmbH oder AG mit Sitz in der Schweiz mitwirkt, fällt deshalb nicht unter Bst. b. Wer dagegen berufsmässig für Dritte bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Gründung einer Rechtseinheit mit Sitz im Ausland mitwirkt, fällt darunter, ob diese operativ ist oder nicht.
Was «mitwirken» bedeutet
Nach Art. 12d GwV umfasst die Mitwirkung die Beratung, die kausal zu einem erfassten Rechtsvorgang im Zusammenhang mit einer finanziellen Transaktion beiträgt. Laut EFD genügt jeder Beitrag, ohne den sich der Vorgang anders abgespielt hätte, etwa das Ausarbeiten von Dokumenten. Der Bericht der RK-S hatte enger formuliert: erfasst sei ein Beitrag, «ohne welchen der Vorgang nicht umgesetzt würde».
Beim Kauf und Verkauf von Grundstücken wird die Tätigkeit erst unterstellt, sobald beide Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben und keine Ausnahme nach Art. 2 Abs. 4ter GwG vorliegt (Art. 12e Abs. 3 GwV). Unter Bst. a fallen zudem Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie ein Kauf oder Verkauf wirken, und die Belastung eines Grundstücks mit einer Nutzniessung oder einem Baurecht gegen Entgelt (Art. 12e Abs. 2 GwV).
Wer zugleich Finanzintermediär ist
Gilt dieselbe Tätigkeit als Finanzintermediation und als Beratung, gelten die Bestimmungen für Finanzintermediäre (Art. 2b Abs. 1 GwG). Wer beide Tätigkeiten ausübt, untersteht für jede den einschlägigen Bestimmungen, kann aber gegenüber seiner Aufsicht erklären, seine gesamten Tätigkeiten den Bestimmungen für Finanzintermediäre zu unterstellen (Art. 2b Abs. 2 GwG). Die Erklärung gilt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach ihrer Einreichung, auf Antrag kann die Aufsicht einen früheren Zeitpunkt genehmigen (Art. 2a Abs. 1 und 3 GwV).
Ab wann ist die Tätigkeit berufsmässig?
Berufsmässig ist die Beratung, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, als Haupt- oder als Nebentätigkeit (Art. 12f Abs. 1 und 2 GwV, gültig ab 1. Oktober 2026). Die Schwellen in Abs. 1 Satz 2 bestimmen nur, wann die Beratung «in jedem Fall» berufsmässig ist. Nach dem Wortlaut sind sie keine Freigrenzen, denn auch darunter kann die Generalklausel von Satz 1 greifen.
| Art. 12f Abs. 1 GwV | In jedem Fall berufsmässig bei |
|---|---|
| Bst. a | Bruttoerlös von mehr als CHF 50'000 pro Kalenderjahr |
| Bst. b | mehr als 20 beratenen Kundinnen oder Kunden oder mehr als 20 Rechtsvorgängen pro Kalenderjahr |
| Bst. c | Vermögenswerten Dritter von mehr als CHF 5 Millionen, die bei gebotener Sorgfalt anzunehmen sind, zu einem beliebigen Zeitpunkt |
| Bst. d | finanziellen Transaktionen von insgesamt mehr als CHF 2 Millionen pro Kalenderjahr, die bei gebotener Sorgfalt anzunehmen sind |
- Laut den Erläuterungen des EFD genügt eine Schwelle, und zum Bruttoerlös zählen auch Notariatsgebühren.
- Ob nur der Erlös aus erfassten Mandaten zählt, sagt die GwV nicht ausdrücklich. Sie stellt auf den Bruttoerlös ab, der «damit», also mit der Beratung, erzielt wird. Die Erläuterungen des EFD umschreiben Bst. b als Mitwirkung bei mehr als 20 «vom Geltungsbereich des GwG erfassten Rechtsvorgängen». Der SVIT Schweiz zählt in seinem Merkblatt 07.26 nur unterstellte, nicht ausgenommene Geschäfte. Für den Bruttoerlös fehlt dazu eine amtliche Bestätigung.
- Die Tätigkeit für nahestehende Personen, etwa Verwandte in gerader Linie oder Ehegatten, zählt nur bei mehr als CHF 50'000 Bruttoerlös im Kalenderjahr (Art. 12f Abs. 3 und 4 GwV). Laut EFD ist nicht erfasst, wer nur gelegentlich tätig ist, etwa innerhalb der Familie.
Unter den Schwellen
Wer keine Schwelle überschreitet, ist nicht automatisch ausgenommen. Laut EFD ist bei der Beurteilung der Kontext zu berücksichtigen: Die Darstellung des Angebots, etwa auf der Webseite oder in Marketingunterlagen, kann ein Indiz sein, und ein Büro ist nicht vorausgesetzt. Nach Art. 1 Bst. ater Ziff. 1 GwV regelt die Verordnung die Berufsmässigkeit auch für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 3ter GwG, also für Domizilgeber. Wie die Schwellen von Bst. b bis d auf Domizile anzuwenden sind, etwa ob jede domizilierte Gesellschaft als Kundin oder Kunde nach Bst. b zählt, sagen weder GwV noch Erläuterungen (siehe offene Fragen).
Wer erst später berufsmässig wird
Wer nach dem 1. Oktober 2026 zu einer berufsmässigen Tätigkeit wechselt, muss die Pflichten nach Art. 8b, 8d, 9, 9b, 10a und 11a GwG unverzüglich einhalten und innerhalb von zwei Monaten ein SRO-Gesuch einreichen oder, wenn er schon beaufsichtigt ist, die Tätigkeit mitteilen (Art. 12g Abs. 1 GwV). Bis zum Anschluss darf er bestehende Kunden weiter beraten und von ihnen neue Aufträge annehmen (Abs. 2). Ohne fristgerechtes Gesuch oder fristgerechte Mitteilung an die Aufsicht oder bei Verweigerung des Anschlusses ist die weitere Tätigkeit als Beraterin oder Berater untersagt (Abs. 3). Wann der Wechsel eintritt, umschreiben das EFD (Generalklausel) und der VQF (Überschreiten der Schwelle) verschieden.
Wer die Beratung aufgibt und Finanzintermediär bleibt, teilt dies innerhalb von zwei Monaten der Aufsicht mit (Art. 12i Abs. 1 GwV). Wer die Finanzintermediation aufgibt und weiter berät, muss innerhalb von zwei Monaten bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen, es sei denn, er ist bereits einer SRO angeschlossen und erfüllt weiterhin die Anschlussvoraussetzungen. Sinngemäss gilt Art. 12h Abs. 2 und 3 GwV: Bis zum Entscheid über das Gesuch darf er nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen tätig sein, und ohne fristgerechtes Gesuch oder bei Verweigerung des Anschlusses ist ihm die Tätigkeit als Berater untersagt (Art. 12i Abs. 2 GwV).
Was ist nicht unterstellt?
Ab 1. Oktober 2026 gilt nicht als Beraterin oder Berater, wer keine Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 3bis oder 3ter GwG berufsmässig ausübt oder unter eine Ausnahme fällt. Ob jemand als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG unterstellt ist, hängt davon nicht ab. Keine der Ausnahmen in Art. 2 Abs. 4 Bst. f, 4bis und 4ter GwG oder in Art. 2 Abs. 3 GwV nennt die Domizilgewährung.
- Verfahren: Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare sind als Berufsgruppe nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausgenommen (Art. 2 Abs. 4 Bst. f GwG). Die übrigen Ausnahmen gelten auch für sie, etwa die reine Beurkundung ohne akzessorische Beratung (Art. 2 Abs. 4ter Bst. h GwG). Das Berufsgeheimnis als solches nimmt nicht von der Unterstellung aus, es wirkt bei der Meldepflicht (Art. 9 Abs. 2 Bst. b GwG) und bei den SRO-Kontrollen (Art. 18a GwG).
- Revision: Von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte Personen sind nur für ihre Revisions- und Prüftätigkeit ausgenommen (Art. 2 Abs. 4bis GwG), nicht etwa für Domizile.
- Tiefes Risiko (Art. 2 Abs. 4ter GwG): Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder zwischen verbundenen Personen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG (Bst. a); Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten unter fünf Millionen Franken, wenn der Kaufpreis ausschliesslich über unterstellte Banken oder Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird (Bst. b); Kauf selbst bewohnter Wohnliegenschaften und steuerlicher Ersatzliegenschaften in der Schweiz (Bst. c); Übertragungen an Selbstbewirtschafter nach bäuerlichem Bodenrecht (Bst. d); Güterzusammenlegungen und ähnliche Vorgänge (Bst. e); Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten, gemeinnützige Stiftungen und operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz (Bst. f); Errichtung von Stiftungen von Todes wegen (Bst. g); reine Beurkundung ohne akzessorische Beratung (Bst. h).
- Art. 2 Abs. 3 GwV: Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften (Bst. a), Hilfspersonen, die alle fünf Bedingungen erfüllen, darunter das Handeln ausschliesslich im Namen und auf Rechnung der Beraterin oder des Beraters und eine schriftliche Vereinbarung (Bst. b), sowie Versicherungsvermittler mit Delegationsvertrag im Rahmen ihrer Tätigkeit für Versicherungsunternehmen (Bst. c). Laut den Erläuterungen des EFD setzt die Hilfspersonen-Ausnahme voraus, dass die Beraterin oder der Berater bewilligt, einer SRO angeschlossen oder kantonal beaufsichtigt ist.
Organtätigkeiten für nicht operative Rechtseinheiten deckt Bst. f nicht. Die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften auf fremde Rechnung gilt schon heute als Finanzintermediation (Art. 6 Abs. 1 Bst. d GwV). Gilt sie ab 1. Oktober 2026 zugleich als Beratung, gehen dafür die Bestimmungen für Finanzintermediäre vor (Art. 2b Abs. 1 GwG). Nicht jede nicht operative Rechtseinheit ist aber eine Sitzgesellschaft. Holdinggesellschaften nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b GwV gelten nicht als Sitzgesellschaften. Passive Holdings können laut EFD aber nicht operativ sein. Wie Organmandate in solchen Holdings einzuordnen sind, ist offen (siehe offene Fragen).
Angestellte und Buchhaltung
Laut EFD kann auch ein Arbeitnehmer Hilfsperson sein. Angestellte einer Treuhandgesellschaft oder Kanzlei gelten danach nicht selbst als Berater und brauchen keinen eigenen SRO-Anschluss, wenn die fünf Bedingungen von Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwV erfüllt sind. Sie unterliegen laut EFD aber weiterhin den Sorgfaltspflichten, weil sie auf Rechnung der Beraterin oder des Beraters handeln. Die SRO SAV/SNV sieht die Anschlusspflicht bei der Person, die Inhaberin des Mandats ist.
Eine Schwelle für reine Buchhaltungsmandate, wie sie die Botschaft in Aussicht stellte, enthält die GwV nicht. Erfasst ist nach Art. 2 Abs. 3bis Bst. c GwG die Mitwirkung bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten. Die Buchhaltung einer Sitzgesellschaft oder einer passiven Holding, die laut EFD nicht operativ sein kann, kann deshalb erfasst sein, wenn sie kausal zu einem solchen Rechtsvorgang im Zusammenhang mit einer finanziellen Transaktion beiträgt (Art. 12d GwV). Rein abstrakte Abklärungen ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsvorgang sind laut EFD nicht erfasst.
Wann ist ein Domizilgeber dem GwG unterstellt?
Ab 1. Oktober 2026 ist ein Domizilgeber Berater im Sinne des Geldwäschereigesetzes, wenn er berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellt (Art. 2 Abs. 3ter GwG). Eine finanzielle Transaktion ist dafür nicht nötig.
«Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.» (Art. 2 Abs. 3ter GwG, Fassung ab 1. Oktober 2026)
- Eine Adresse genügt. Das Gesetz nennt «Adressen oder Räume» alternativ.
- Keine Transaktion nötig. Anders als Abs. 3bis verlangt Abs. 3ter weder eine Tätigkeit «für Dritte» noch eine Mitwirkung bei finanziellen Transaktionen.
- Auch operative Rechtseinheiten. Abs. 3ter spricht nur von «Rechtseinheiten», ohne den Zusatz «nicht operativ» aus Abs. 3bis.
- Keine eigene Ausnahme, keine eigene Schwelle. Nach Art. 2 Abs. 5 GwG kann der Bundesrat durch Verordnung weitere Ausnahmen von Abs. 3bis und 3ter vorsehen. Die GwV bezeichnet in Art. 2 Abs. 3 aber nur drei Gruppen als Nicht-Berater: Personen mit Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften, bestimmte Hilfspersonen und Versicherungsvermittler mit Delegationsvertrag. Eine Ausnahme oder Schwelle eigens für Domizilgeber enthält sie nicht. Ob die Konzernausnahme die Adresse deckt, die eine Muttergesellschaft ihrer Tochter stellt, bestätigt keine Quelle ausdrücklich.
Für die Berufsmässigkeit gilt Art. 12f GwV: Die Nebentätigkeit zählt, die Tätigkeit für nahestehende Personen zählt nur, wenn sie im Kalenderjahr mehr als CHF 50'000 Bruttoerlös bringt (Art. 12f Abs. 3 GwV), und nach den Erläuterungen des EFD ist nicht erfasst, wer die Tätigkeit nur gelegentlich ausübt, etwa innerhalb der Familie. Ob ein Domizil für die Gesellschaft einer nahestehenden Person als Tätigkeit für diese Person zählt, sagt keine Quelle. Die Botschaft hatte noch angekündigt, die Domizilierung sei erst unterstellt, «wenn gewisse Volumina überschritten werden». Die GwV hat die Schwellen aber allgemein eingeführt.
c/o-Adressen und blosse Vermietung
Von den amtlichen Quellen äussert sich dazu nur die Botschaft, und sie erläutert einen Entwurf ohne Sechsmonatsfrist. Sie nennt das Bereitstellen von c/o-Adressen für eine Gesellschaft ausdrücklich als unterstellte Dienstleistung. Massgebend sei der Hauptzweck, eine Adresse bereitzustellen, die nach Kenntnis des Anbieters als Sitz dient. Nebenleistungen wie Büroräume, Korrespondenz oder Anrufweiterschaltung könnten angeboten werden. Die blosse Vermietung einer Liegenschaft sei «per se» nicht unterstellt, weil es «in der Regel» um die Nutzungsüberlassung gehe. Das Merkblatt 07.26 des SVIT Schweiz (Juli 2026) gibt die Botschaft zu Hauptzweck, Nebenleistungen und blosser Vermietung sinngemäss wieder.
Die SRO-TREUHAND|SUISSE schreibt in einem Beitrag auf ihrer Website vom 15. Juni 2026, also vor der Veröffentlichung der GwV-Änderung, Tätigkeiten für operative Gesellschaften seien grundsätzlich nicht betroffen. Für das Domizil nach Art. 2 Abs. 3ter GwG stützt der Gesetzestext das nicht.
Nicht geklärt sind die Messung der sechs Monate, die Einordnung von Coworking und Business-Centern, reine Vermittler und kleine Anbieter (siehe offene Fragen). Bis dahin sollten Sie kurze oder stillschweigend verlängerte Verträge nicht als ausgenommen behandeln und Ihren Fall der SRO schriftlich vorlegen.
Was muss bis zum 1. Dezember 2026 geschehen?
Wer am 1. Oktober 2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig ist, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Die Regel steht in der Übergangsbestimmung der GwV, eingefügt durch die TJPV. Abs. 1 lautet:
Wer am 1. Oktober 2026 eine Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausübt, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.
Bis zum 1. Dezember 2026 muss das Gesuch eingereicht sein, nicht der Anschluss vollzogen. Einzelne SRO-Texte formulieren strenger, massgebend ist die GwV.
Bis zum oder vor dem 1. Dezember?
Die deutsche Fassung sagt «bis zum 1. Dezember 2026», die italienische «entro il 1° dicembre 2026», die französische «avant le 1er décembre 2026». Alle drei sind gleichermassen verbindlich (Art. 14 Abs. 1 PublG), und ob Postaufgabe oder Eingang zählt, regelt die GwV nicht. Nach allen Fassungen rechtzeitig ist ein Gesuch, das spätestens am Montag, 30. November 2026, bei der SRO eingeht.
Was gilt bis zum Entscheid?
Neue Geschäftsbeziehungen deckt der Wortlaut nicht. Ob neue Aufträge bestehender Kunden erlaubt sind, etwa die Verlängerung eines Domizilvertrags, ist offen: Art. 12g Abs. 2 GwV und Abs. 2 der Übergangsbestimmung erlauben ausdrücklich Aufträge für neue Geschäfte, Abs. 1 spricht nur von den bestehenden Geschäftsbeziehungen. Der VQF schreibt, bis zur Anschlussbestätigung dürften Berater keine neuen Geschäfte im Beraterbereich aufnehmen. ARIF schreibt, zwischen Gesuch und Entscheid dürfe ein Berater keine neuen Kunden annehmen. Eine Stellungnahme von SIF, EFD oder FINMA fehlt. Der vorsichtige Weg: bis zum Entscheid keine neuen Kunden, neue Aufträge bestehender Kunden nur nach schriftlicher Rückfrage bei der SRO.
Finanzintermediäre: Mitteilung statt Gesuch
Wer als Finanzintermediär einer SRO angeschlossen ist und eine Beratertätigkeit ausübt, untersteht ab 1. Oktober 2026 für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser SRO (Art. 12a Abs. 2 GwG), ein Zweitanschluss ist nicht vorgesehen. Entsprechend unterstehen Finanzintermediäre unter einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde oder einer Aufsichtsorganisation ab 1. Oktober 2026 für sämtliche Tätigkeiten deren Aufsicht (Art. 12a Abs. 1 und 3 GwG). Finanzintermediäre müssen die Beratungstätigkeit bis am 1. Dezember 2026 der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen, statt ein Gesuch zu stellen. Weil die französische Fassung auch hier «avant le 1er décembre 2026» lautet, sollte die Mitteilung spätestens am 30. November 2026 eingehen. Ob sie nach Abs. 2 der Übergangsbestimmung auch Aufträge neuer Kunden annehmen dürfen, ist offen: Die französische Fassung erlaubt nur Aufträge der bestehenden Kundschaft, die deutsche und die italienische schränken das nicht ein.
Wie die SRO das Gesuch verlangen
Was ein Gesuch enthalten muss und ob die Gebühr bezahlt sein muss, regelt die GwV nicht, und keine geprüfte SRO sagt, was sie als fristwahrend anerkennt. Die Verfahren unterscheiden sich (Angaben der SRO, Stand 10. September 2026):
| SRO | Einreichung | Vorbedingungen (Auswahl) | Dauer laut SRO |
|---|---|---|---|
| PolyReg | Vollständiges Gesuch per Post. Rechnung nach Eingang, nach der dritten erfolglosen Mahnung wird das Gesuch verweigert. | Businessplan über drei Jahre, Referenzschreiben, Registerauszüge | materielle Prüfung in der Regel 4 bis 12 Wochen ab vollständigem Gesuch und bezahlter Aufnahmegebühr, kein Expressverfahren |
| SRO-TREUHAND|SUISSE | Voranmeldung («noch keine Aufnahme»), Zahlung, danach das vollständige Formular | Mitgliedschaft in bestimmten Verbänden; Strafregisterauszüge höchstens drei oder sechs Monate alt | keine Angabe |
| VQF | Vollständige Unterlagen per E-Mail, Bearbeitung nach Zahlung von CHF 2'000 zuzüglich MWST | Bestätigung einer akkreditierten Prüfgesellschaft; Auszüge höchstens sechs Monate alt | keine Angabe; laut Website (abgerufen 10. September 2026) können Berater-Gesuche eingereicht, bis zum Inkrafttreten des definitiven Regelwerks aber «noch nicht abgeschlossen werden» |
| ARIF | Unverbindliche Voranmeldung, danach formelles Gesuch | Mandatsannahme einer Prüfgesellschaft; Strafregisterauszüge unter sechs Monaten | unter 30 Tagen laut Webinarfolien vom 25. August 2026, dort zusammen mit «express» genannt; ob die Dauer nur für das Expressverfahren gilt (laut ARIF-Tarif CHF 1'500 zuzüglich MWST), ist unklar |
| SRO SAV/SNV | Beitrittserklärung im Original per Post | nur selbständige Anwälte und Notare sowie kantonal anerkannte Kanzleigesellschaften; Strafregisterauszug höchstens drei Monate alt | in der Regel 3 bis 4 Wochen |
Die wenigsten Fragen lässt ein vollständiges, unterzeichnetes Gesuch in der von der SRO verlangten Form offen, das spätestens am Montag, 30. November 2026, bei der SRO eingeht und dessen Eingang sie schriftlich bestätigt. Wo die SRO eine Vorauszahlung (SRO-TREUHAND|SUISSE, VQF) oder die Bestätigung einer Prüfgesellschaft (ARIF, VQF) verlangt, gehört sie vor das Gesuch. Wie lange das dauert, nennt keine Quelle.
Welche SRO nehmen Berater auf, und was kostet das?
Für fünf der elf von der FINMA anerkannten SRO geht aus deren eigenen Unterlagen hervor, dass sie Beraterinnen und Berater aufnehmen: PolyReg, SRO-TREUHAND|SUISSE, VQF, ARIF und SRO SAV/SNV. Dass dies auch die Domiziltätigkeit umfasst, sagen PolyReg, SRO-TREUHAND|SUISSE, VQF und SRO SAV/SNV ausdrücklich, ARIF spricht die Domizilierung an. Das GwG schreibt keine bestimmte SRO vor (Art. 14 Abs. 1), die SRO können den Anschluss aber von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen und ab 1. Oktober 2026 zudem in ihren Reglementen weitere Anschlussvoraussetzungen vorsehen (Art. 14 Abs. 3). Unter den ausgewerteten Tarifen ordnet nur jener von PolyReg Berater ausdrücklich ein, das Gebührenreglement der SRO SAV/SNV ist nicht ausgewertet.
| SRO | Aufnahme | Tarif laut Dokument |
|---|---|---|
| PolyReg | Berater nach Abs. 3bis und 3ter, ausdrücklich auch Domizil | Aufnahme CHF 1'600, Jahresbeitrag CHF 1'800 (1 bis 3 Personen), grössere Betriebe gestaffelt, von der MWST ausgenommen (Beitragsskala, in Kraft seit 1. Januar 2026) |
| SRO-TREUHAND|SUISSE | nur Mitglieder von TREUHAND|SUISSE, EXPERTsuisse, SwissAccounting und SVIT Schweiz; Domizil ausdrücklich genannt | Anschluss CHF 1'000, jährlich ab CHF 1'400 (bis 20 GwG-relevante Geschäftsbeziehungen), ohne MWST; der Tarif gilt «für alle Finanzintermediäre» (Gebührentarif, in Kraft seit 20. September 2024) |
| VQF | Berater, ausdrücklich auch Domizil- und Sitzdienstleistungen | Aufnahme CHF 2'000 plus Zusatzgebühr nach Aufwand CHF 300 bis 6'000, falls angeordnet eine Aufnahmeprüfung nach Aufwand, in der Regel CHF 750 bis 3'000, jährlich CHF 400 plus mindestens CHF 1'250, alles zuzüglich MWST; ob Berater die File- oder die Umsatzgebühr zahlen, ist offen (Gebührenreglement 1101.5, in Kraft seit 1. Januar 2026) |
| ARIF | spricht Domizilierung ausdrücklich an | Berater-Tarif noch nicht publiziert |
| SRO SAV/SNV | nur selbständige Anwälte und Notare sowie kantonal anerkannte Kanzleigesellschaften, ausdrücklich auch Domizil (Statuten ab 1. Oktober 2026) | Gebührenreglement ab 1. Oktober 2026, nicht ausgewertet |
Die Beträge sind wiedergegeben, wie sie im jeweiligen Dokument stehen, hochgerechnet ist nichts. Bei PolyReg, SRO-TREUHAND|SUISSE und VQF kommen laut Tarif die Kosten der externen Prüfung dazu, einen Pauschalbetrag für die Prüfung selbst nennt keiner dieser Tarife. PolyReg nennt für Prüfstellen einen Ansatz von CHF 250 pro Stunde zuzüglich Spesen und erhebt auf deren Rechnung 20 Prozent Zuschlag, beim VQF stellt die Prüfgesellschaft ihre Stundensätze direkt in Rechnung, und der VQF erhebt pro Prüfung zusätzlich CHF 750 zuzüglich MWST. Für die SRO SAV/SNV ist belegt, dass die FINMA auch das ab 1. Oktober 2026 geltende Reglement genehmigt hat, das eigene Bestimmungen für Beraterinnen und Berater enthält (Verfügung vom 26. Juni 2026 laut Art. 62 Reglement SRO SAV/SNV), ebenso die Statuten (Art. 55). Für die übrigen SRO ist eine Genehmigung von Berater-Reglementen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG) nicht belegt. PolyReg gewährt Beratern, die vor dem 1. Dezember 2026 einen Anschluss beantragen, laut Startseite eine reduzierte Aufnahmegebühr und für das Kalenderjahr 2026 einen reduzierten Mitgliederbeitrag, nennt dort aber keine Beträge. Laut FAQ gilt das für einen Anschluss «auf freiwilliger Ebene», der volle Beitrag ist ab 2027 geschuldet. Die Beitragsskala sieht für freiwillige Mitglieder, darunter Berater, die sich vor Inkrafttreten der Unterstellungspflicht anschliessen, bei Betriebsgrösse 1 CHF 1'200 Aufnahme und CHF 1'400 Jahresbeitrag vor; ob damit die reduzierten Beträge gemeint sind, sagt PolyReg nicht. Die Aufnahmegebühr erstattet PolyReg bei Ablehnung oder Rückzug nicht zurück. Klären Sie Tarif und Fälligkeit vor der Wahl schriftlich.
Eine eigens gegründete Domizil- oder Servicegesellschaft ohne anerkannten Anwalts- oder Notariatszweck erfüllt nach dem Wortlaut der Statuten der SRO SAV/SNV die Aufnahmevoraussetzungen nicht. Für die übrigen sechs SRO der FINMA-Liste liegen keine geprüften Angaben zu Beratern vor.
Welche Pflichten gelten ab dem 1. Oktober 2026?
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Beraterinnen und Berater, Domizilgeber eingeschlossen, ihre Kundschaft identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, Gegenstand und Zweck des Geschäfts identifizieren, alles dokumentieren und organisatorische Massnahmen treffen (Art. 8b und 8d GwG). Nach den Erläuterungen des EFD gibt es dafür keine Übergangsfrist: Die Pflichten gelten «umgehend», auch solange der SRO-Anschluss aussteht. Die GwG-Änderung vom 26. September 2025 enthält nur eine Übergangsbestimmung (Art. 42a GwG), und sie betrifft die Reglemente der SRO.
- Identifizierung: bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung anhand eines beweiskräftigen Dokuments, bei juristischen Personen zusätzlich Kenntnisnahme der Bevollmächtigungsbestimmungen und Überprüfung der Identität der Personen, die in ihrem Namen die Geschäftsbeziehung aufnehmen (Art. 8b Abs. 1 Bst. a, Art. 3 Abs. 1 GwG). Welche Dokumente genügen, regelt das SRO-Reglement.
- Wirtschaftlich berechtigte Person: mit der gebotenen Sorgfalt feststellen und überprüfen. Eine schriftliche oder in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung ist nötig, wenn die Kundschaft nicht die wirtschaftlich berechtigte Person ist oder daran Zweifel bestehen oder wenn sie eine Sitzgesellschaft oder operativ tätige juristische Person ist (Art. 8b Abs. 1 Bst. b, Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwG), bei Domizilkunden in Form juristischer Personen also praktisch immer.
- Zweck: Gegenstand und Zweck immer identifizieren, Hintergründe bei hohen Risiken abklären (Art. 8b Abs. 2 und 3 GwG). Wann erhöhte Pflichten gelten, legt die SRO fest (Art. 8c Abs. 2 GwG).
- Dokumentation: Belege, aus denen sich fachkundige Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können, risikobasiert aktualisieren und nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion mindestens zehn Jahre aufbewahren (Art. 7 GwG). Laut Botschaft genügt die elektronische Ablage.
- Organisation: die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz notwendig sind, namentlich genügende Ausbildung des Personals und Kontrollen (Art. 8d GwG). Weisungen oder eine Fachstelle nennt das Gesetz nicht, der Anspruch auf Anschluss setzt aber interne Vorschriften und eine passende Betriebsorganisation voraus (Art. 14 Abs. 2 Bst. a GwG).
Art. 8b GwG verweist nicht auf Art. 5 (erneute Identifizierung), Art. 6 (besondere Sorgfaltspflichten) und Art. 7a GwG (Verzicht bei Vermögenswerten von geringem Wert). Die Regel, dass Beziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen (PEP) in jedem Fall als erhöhtes Risiko gelten (Art. 6 Abs. 3 GwG), ist für Berater damit nicht ausdrücklich angeordnet. Ausdrücklich sagt das keine amtliche Quelle. Die Botschaft nennt PEP aber als Beispiel eines Kundenkreises mit hohem Risiko, bei dem andere Kontroll- oder Schulungsmassnahmen nötig sind. Den Umfang der Sorgfaltspflichten regelt die SRO, und sie sieht erhöhte Sorgfaltspflichten vor, um hohen Risiken Rechnung zu tragen (Art. 8c Abs. 2 GwG). Das ab 1. Oktober 2026 geltende Reglement der SRO SAV/SNV, die nur Anwälte und Notare aufnimmt, stuft Geschäfte und Dienstleistungen von Beratern mit oder für ausländische PEP und ihnen nahestehende Personen in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko ein (Art. 41bis Abs. 3 Reglement SRO SAV/SNV). Die geprüften Reglemente von PolyReg, SRO-TREUHAND|SUISSE und VQF enthalten noch keine Berater-Bestimmungen. Massgebend ist das Reglement Ihrer SRO. Gilt dieselbe Tätigkeit zugleich als Finanzintermediation, gelten dafür die Bestimmungen für Finanzintermediäre samt Art. 6 GwG (Art. 2b Abs. 1 GwG). Ab dem 1. Oktober 2026 liegt die Aufsicht darüber, ob Beraterinnen und Berater ihre Pflichten nach dem 2. Kapitel GwG einhalten, bei den anerkannten SRO (Art. 12 Bst. d GwG).
Wann muss der MROS gemeldet werden?
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Beraterinnen und Berater der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich melden, wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer Straftat nach Art. 260ter oder 305bis StGB stehen, aus einem Verbrechen oder qualifizierten Steuervergehen stammen, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 9 Abs. 1ter Bst. a GwG). Melden müssen sie auch, wenn sie Verhandlungen über ihre Leistungen wegen eines solchen Verdachts abbrechen (Bst. b) oder wenn sie aufgrund der Abklärungen nach Art. 8b Abs. 3 GwG wissen oder Grund zur Annahme haben, dass nach Art. 22a Abs. 2 GwG weitergeleitete Daten einer Person oder Organisation (Terrorlisten) den Daten einer Kundin oder eines Kunden, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person entsprechen (Bst. c). Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn ein konkreter Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte bestehen, die sich durch Abklärungen nicht ausräumen lassen (Art. 9 Abs. 1quinquies und 1sexies GwG).
Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare
Wer als Anwältin, Anwalt, Notarin oder Notar handelt, muss nur melden, wenn sie oder er eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung der Kundschaft ausführt und die Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis fallen (Art. 9 Abs. 2 GwG). Treuhänderinnen, Treuhänder und Domizilgeber, die nicht als Anwältin, Anwalt, Notarin oder Notar handeln, trifft die Meldepflicht ohne diese Einschränkung. Ob eine Kanzlei, die ein Domizil stellt, dabei «als» Anwältin oder Notar handelt, ist offen. Die Botschaft nennt die Domizilierung eine untypische Anwaltstätigkeit. Zugleich schreibt sie, wer als Anwältin, Anwalt, Notarin oder Notar nicht an einer Finanztransaktion beteiligt sei, sei von der Meldepflicht nicht betroffen, «unabhängig der Qualifikation seiner Tätigkeit». Rechnen Sie deshalb nicht mit einer Meldebefreiung, und klären Sie die Frage mit Ihrer SRO.
Nach der Meldung
- Beraterinnen und Berater dürfen die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen, müssen Abbruch und Datum aber unverzüglich der MROS mitteilen (Art. 9b Abs. 2bis und 3 GwG). Laut EFD gilt für sie kein Abbruchverbot.
- Die Pflicht zur Vermögenssperre (Art. 10 GwG) knüpft nach dem Wortlaut nur an Meldungen von Finanzintermediären an.
- Betroffene und Dritte dürfen nicht über die Meldung informiert werden, auch nicht nach einem Abbruch. Ausgenommen ist die Wahrung eigener Interessen in einem Zivilprozess oder in einem Straf- oder Verwaltungsverfahren. Die SRO und ihre Prüfer gelten nicht als Dritte (Art. 10a Abs. 5 und 6 GwG).
- Auf Aufforderung muss die meldende Person der MROS zusätzliche Informationen, die diese für die Analyse benötigt, herausgeben, soweit sie vorhanden sind. Zeigt die Analyse, dass weitere Beraterinnen oder Berater beteiligt sind oder waren, müssen auch diese auf Aufforderung die damit zusammenhängenden vorhandenen Informationen herausgeben. Wer als Anwältin, Anwalt, Notarin oder Notar handelt, muss dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GwG herausgeben. Die MROS setzt für die Herausgabe eine Frist (Art. 11a Abs. 1 bis 3 GwG). Wer eine solche Aufforderung als weitere beteiligte Person erhält, untersteht dem Informationsverbot sinngemäss (Art. 11a Abs. 4 GwG).
- Unterlagen zu Meldungen und zu Anfragen der MROS nach Art. 11a GwG sind in separaten Datenbanken und Akten zu führen, und diese Daten sind fünf Jahre nach der Meldung zu vernichten (Art. 34 Abs. 1 und 4 GwG). Nach dem Wortlaut betreffen die beiden Fristen verschiedene Datenbestände: die separaten Meldeakten einerseits, die Belege nach Art. 7 GwG andererseits, die mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Wie beide Fristen bei Beraterinnen und Beratern zusammenspielen, erläutert keine Quelle.
Gemeldet wird ab 1. Oktober 2026 über das Informationssystem der MROS, in dem man sich vorgängig registrieren muss (Art. 23 Abs. 7 GwG, Art. 3a Abs. 2 MGwV in der Fassung der TJPV). Welchen Meldetyp Beraterinnen und Berater wählen, ist offen, weil die fedpol-Seiten nur Finanzintermediäre sowie Händlerinnen und Händler nennen. Wer die Meldepflicht verletzt, riskiert eine Busse nach Art. 37 GwG.
Wer muss ans Transparenzregister melden, und bis wann?
Ab 1. Oktober 2026 müssen AG, Kommanditaktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, SICAV, SICAF und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem Transparenzregister melden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 9 Abs. 1 TJPG). Vereine und Stiftungen stehen nicht in der Aufzählung. Für juristische Personen ausländischen Rechts gilt die Meldepflicht sinngemäss, wenn sie eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben, ihre tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet oder sie Eigentümer eines Grundstücks in der Schweiz sind oder im Sinne von Art. 4 BewG eines erwerben (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 17 Abs. 1 TJPG). Ausgenommen sind juristische Personen mit ganz oder teilweise börsenkotierten Beteiligungsrechten und Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent direkt oder indirekt von solchen Gesellschaften gehalten werden, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und nach dem BVG beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtungen sowie juristische Personen, deren Beteiligungsrechte zu mindestens 75 Prozent von Gemeinwesen gehalten werden (Art. 3 TJPG).
Meldepflichtig ist die Gesellschaft, die Meldungen vornehmen muss aber ihr oberstes Mitglied des leitenden Organs (Art. 12 Abs. 1 TJPG). Allein wegen Ihrer Tätigkeit als Treuhänder oder Domizilgeber trifft Sie diese Pflicht nicht, wohl aber, wenn Sie bei einer Kundin selbst dieses Mitglied sind. Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, die die Gesellschaft letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder sie auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Erfüllt niemand diese Kriterien, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt (Art. 4 Abs. 2 TJPG).
| Rechtseinheit | Frist (Wortlaut) |
|---|---|
| Neugründung | innerhalb eines Monats nach der Eintragung (Art. 9 Abs. 4 TJPG) |
| Bestehende Gesellschaft | innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags nach dem Inkrafttreten, spätestens aber innerhalb der folgenden Fristen (Art. 51 Abs. 1 TJPG) |
| alle Berechtigten als Gesellschafter oder Organ eingetragen | spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten (Art. 51 Abs. 2) |
| AG mit ordentlicher Revision | drei Monate nach Inkrafttreten (Art. 51 Abs. 3 Bst. a) |
| andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision | vier Monate (Bst. b) |
| AG, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen | fünf Monate (Bst. c) |
| andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, und andere juristische Personen | sechs Monate (Bst. d) |
| ausländische juristische Personen, bei Inkrafttreten unterstellt | innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten (Art. 53 TJPG) |
Die Fristen nach Art. 51 Abs. 3 TJPG gelten nur für die übrigen juristischen Personen, also nicht, wenn alle wirtschaftlich Berechtigten als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind (Abs. 2). Nicht eindeutig ist der Wortlaut für eine GmbH oder Genossenschaft mit eingeschränkter Revision: Sie muss nicht ordentlich prüfen lassen (Bst. b) und erfüllt die Voraussetzungen der eingeschränkten Revision (Bst. d). Nach der Staffelung der Fristen liegen sechs Monate nahe, eine amtliche Erläuterung dazu fehlt, sicher ist nur eine frühere Meldung. Ein Kalenderdatum für das Fristende nennt keine amtliche Quelle. Die Monatsfrist nach Art. 51 Abs. 1 TJPG kann jede Höchstfrist verkürzen, nach dem Wortlaut auch bei einer Sitzverlegung zu Ihnen, behördlich bestätigt ist das nicht. Ändert sich später eine im Transparenzregister eingetragene Tatsache, ist das innerhalb eines Monats zu melden, nachdem die Gesellschaft davon Kenntnis erhalten hat (Art. 10 TJPG). Eine Beteiligungsänderung ist nur zu melden, wenn sie einen Schwellenwert nach Art. 13 Abs. 1 TJPV über- oder unterschreitet (Art. 39 Abs. 3 TJPV). Keine Meldung braucht es für im Handelsregister vorgenommene Änderungen von Firma, Rechtsform, Sitz und Postleitzahl der Domiziladresse (Art. 39 Abs. 4 Bst. a TJPV).
Was das für Treuhänder und Domizilgeber heisst
- Das oberste Mitglied des leitenden Organs kann die Meldung Ihnen übertragen, bleibt aber verantwortlich (Art. 12 TJPG). Gemeldet wird grundsätzlich über die elektronische Plattform, laut EFD EasyGov, mit schriftlicher Vollmacht (Art. 26 und 27 TJPV).
- Halten Sie als Aktionärin oder Gesellschafter allein oder gemeinsam mit Dritten Anteile in einem Umfang, der die letztendliche Kontrolle ermöglicht, müssen Sie der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person melden (Art. 13 Abs. 1 TJPG). Ob das auch für Anteile gilt, die Sie treuhänderisch in eigenem Namen halten, sagt keine geprüfte Quelle. Wird eine Gesellschaft von der Kontrollstelle kontrolliert und stehen Sie mit ihr, ihren Anteilsinhabern oder wirtschaftlich Berechtigten in einem Vertragsverhältnis, müssen Sie der Kontrollstelle oder den von ihr beauftragten Dritten die Informationen oder Belege zur Verfügung stellen, die zur Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlich sind. Art. 321 StGB bleibt vorbehalten (Art. 37 Abs. 2 TJPG).
- Ab 1. Oktober 2026 können Sie als Beraterin oder Berater das nicht öffentliche Register online abrufen, soweit die Daten zur Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten nach dem GwG erforderlich sind (Art. 27 TJPG). Die Berechtigung beantragen Sie über die elektronische Plattform bei der registerführenden Behörde, die sie erteilt (Art. 50 TJPV), und jeder Abruf wird protokolliert (Art. 29 Abs. 2 TJPG). Die Einträge sind deklaratorisch (Art. 23 Abs. 1 TJPG). Ihre Prüfung der wirtschaftlich berechtigten Person richtet sich weiter nach Art. 4, 8b und 8c GwG. Ergibt sie mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nichts Abweichendes, können Sie sich auf die Einträge verlassen (Art. 23 Abs. 2 TJPG).
- Unterschiede zum Register melden müssen nach dem Wortlaut ausser Behörden (Art. 31 TJPG) nur Finanzintermediäre, und diese erst sechs Monate nach Inkrafttreten (Art. 30 und 54 Abs. 1 TJPG). Beraterinnen und Berater nennt das TJPG bei dieser Pflicht nicht.
- Wer vorsätzlich eine Meldepflicht nach Art. 9 bis 11, 13, 14 oder 17 TJPG verletzt oder der Kontrollstelle oder von ihr beauftragten Dritten falsche Angaben macht, wird mit Busse bis CHF 500'000 bestraft (Art. 43 TJPG).
Was droht ohne Anschluss?
Art. 44 FINMAG bestraft, wer vorsätzlich ohne Anschluss an eine SRO eine Tätigkeit ausübt, die den Anschluss voraussetzt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit mit Busse bis CHF 250'000. Ab 1. Oktober 2026 verlangt Art. 14 Abs. 1 GwG den Anschluss auch von Beraterinnen und Beratern. Dass Art. 44 FINMAG auf sie angewendet wird, ist Auslegung: Der Wortlaut spricht dafür, und die SRO SAV/SNV nennt die Norm, Botschaft, Kommissionsbericht und Erläuterungen des EFD äussern sich aber nicht dazu.
Offen ist auch, ab wann eine Tätigkeit in der Übergangszeit strafbar wäre. Die Übergangsbestimmung der GwV regelt weder das Verhältnis zu Art. 44 FINMAG noch die Folgen eines verpassten oder abgelehnten Gesuchs. Bei späterem Wechsel und nach Austritt oder Ausschluss ist die weitere Tätigkeit dagegen ausdrücklich untersagt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht oder der Anschluss verweigert wird (Art. 12g Abs. 3 und Art. 12h Abs. 3 GwV). Art. 20 GwG, der Massnahmen der FINMA gegen eine Tätigkeit ohne Anschluss erlaubt, nennt nur Finanzintermediäre.
Sanktionen der SRO
Ab 1. Oktober 2026 müssen die SRO-Reglemente Verwarnungen, Verweise und Konventionalstrafen vorsehen, in einem einheitlichen Rahmen mit Maximalbeträgen (Art. 25 Abs. 3 Bst. c GwG). Beträge nennt das Gesetz nicht. Laut dem Bericht der RK-S vom 15. Mai 2025 müssen die Maximalbeträge absolut und relativ bestimmt sein, relativ etwa in Prozent des Umsatzes oder des unrechtmässig erzielten Gewinns für schwere Fälle, die eine Sanktion oberhalb des absoluten Maximalbetrags erfordern. Für den Beratungssektor hielt die RK-S einen Maximalbetrag von CHF 1 Million für angemessen. Die geprüften Sanktionsbestimmungen von SRO-TREUHAND|SUISSE und VQF erwähnen Beraterinnen und Berater noch nicht. Sie sehen Bussen bis CHF 100'000 bei der SRO-TREUHAND|SUISSE (Reglement gültig ab 1. Juli 2025) und Konventionalstrafen bis CHF 1'500'000 beim VQF vor (Gebührenreglement Stand 1. Januar 2026). Einen einheitlichen Sanktionsrahmen nach Art. 25 Abs. 3 Bst. c GwG enthält keines der geprüften Dokumente.
Meldepflicht, TJPG und Verfahren
Wer die Meldepflicht nach Art. 9 GwG vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis CHF 500'000 bestraft, wer fahrlässig handelt, mit Busse bis CHF 150'000 (Art. 37 Abs. 1 und 2 GwG). Ab 1. Oktober 2026 steht im Absatz über die Fahrlässigkeit zudem, dass die Behörde in leichten Fällen auf Verfolgung und Bestrafung verzichtet. Strafverfahren nach FINMAG, GwG und TJPG führt das EFD als verfolgende und urteilende Behörde nach dem Verwaltungsstrafrecht (Art. 50 Abs. 1 FINMAG, Art. 45 Abs. 1 und 2 TJPG). Vor das Bundesstrafgericht kommt der Fall, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wird, nach dem FINMAG zudem, wenn das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe für gegeben hält (Art. 50 Abs. 2 FINMAG, Art. 45 Abs. 5 TJPG). Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt nach sieben Jahren (Art. 52 FINMAG, Art. 45 Abs. 4 TJPG).
Was empfehlen SRO und Verbände?
Die SRO SAV/SNV, der VQF und ARIF legen nahe, das Gesuch früh einzureichen. Dass ein Gesuch vor dem 1. Oktober 2026 als fristgerecht gilt, bestätigt keine amtliche Quelle. Lassen Sie sich deshalb von der SRO schriftlich bestätigen, dass Ihr Gesuch am 1. Oktober 2026 bei ihr hängig ist oder Sie dann bereits angeschlossen sind.
- Muster: Die SRO SAV/SNV bietet Musterdokumente zu Identifizierung, wirtschaftlich berechtigter Person, Klientenprofil, Risikoeinteilung und internen Richtlinien. Das Merkblatt 07.26 des SVIT Schweiz (Juli 2026) bietet eine Triage für die Immobilienberatung.
- Schulung: Das PolyReg-Reglement verlangt eine jährliche Weiterbildung und die Grundschulung der operativ tätigen Organe und der Mitarbeitenden mit GwG-Aufgaben spätestens sechs Monate nach ihrem Eintritt in den Betrieb des Mitglieds (§60 Abs. 1, §61 Abs. 2), der VQF laut FAQ die Grundausbildung in der Regel innert zwölf Monaten und danach alle zwei Jahre eine Weiterbildung. Ob diese Regeln für Finanzintermediäre unverändert für Berater gelten, ist nicht belegt. Die SRO SAV/SNV schreibt, für Berater bestünden 2026 noch keine Vorgaben zur Grund- oder Weiterbildung, die Pflichtausbildungen biete sie ab 2027 an. Das ab 1. Oktober 2026 geltende Reglement der SRO SAV/SNV verlangt von Beratern persönlich einen halbtägigen Grundkurs bis Ende des Eintrittsjahres, bei Eintritt nach dem 30. Juni bis 31. Dezember des Folgejahres (Art. 55 Abs. 1bis und 2), danach alle zwei Jahre einen halbtägigen Weiterbildungskurs (Art. 56 Abs. 1).
- Keine Unterstellung: Ergibt schon die Vorprüfung, dass keine Unterstellung besteht und kein Anschluss nötig ist, sistiert die SRO-TREUHAND|SUISSE den Aufnahmeantrag laut SVIT Schweiz (18. August 2026) «entschädigungslos (vorbehältlich einer Bearbeitungsgebühr)». Die Höhe dieser Gebühr nennt der SVIT nicht. Die Anmeldeseite der SRO schreibt dagegen, der einbezahlte Betrag werde vollständig zurückerstattet, wenn sich nach Prüfung herausstellt, dass kein Anschluss erforderlich ist. Die beiden Angaben weichen voneinander ab. Klären Sie vor der Zahlung schriftlich, was zurückerstattet wird.
Unterstellungsfragen beantwortet die SRO SAV/SNV nicht, sie kündigt dazu Klärungen mit dem SIF an. Eine solche Publikation war am 10. September 2026 nicht zu finden.
Checkliste: Was ist bis zum 1. Dezember 2026 zu tun?
- Tätigkeit prüfen (vor dem 1. Oktober 2026). Jedes Mandat gegen die fünf Rechtsvorgänge von Art. 2 Abs. 3bis GwG prüfen und alle Verträge auflisten, mit denen Sie Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz bereitstellen, mit Laufzeit, Verlängerungen und Datum des Handelsregistereintrags (Art. 2 Abs. 3ter GwG). Verträge bis sechs Monate nur dann als nicht erfasst einstufen, wenn sie samt Verlängerungen nie länger laufen und keine Gesellschaft danach mit Sitz an Ihrer Adresse eingetragen bleibt. Wie die sechs Monate gemessen werden, ist offen (Art. 2 Abs. 3ter GwG).
- Berufsmässigkeit prüfen (Art. 12f GwV). Bruttoerlös, Kunden, Rechtsvorgänge und Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr sowie den Höchststand der betroffenen Vermögenswerte Dritter zu einem beliebigen Zeitpunkt erheben (Abs. 1 Bst. a bis d), nahestehende Personen getrennt ausweisen und unter den Schwellen die Generalklausel prüfen.
- Ausnahmen belegen. Art. 2 Abs. 4 Bst. f, 4bis und 4ter GwG sowie Art. 2 Abs. 3 GwV prüfen, bei Hilfspersonen und Angestellten samt schriftlicher Vereinbarung.
- Weg klären. Als beaufsichtigter Finanzintermediär Mitteilung an die für Ihre Aufsicht zuständige Behörde oder Organisation (Übergangsbestimmung Abs. 2 GwV, Art. 12a Abs. 1 bis 3 GwG), sonst Gesuch um Anschluss.
- SRO wählen. Aufnahmevoraussetzungen prüfen (Art. 14 Abs. 3 GwG), Tarif und Fälligkeit schriftlich klären.
- Pilotmandate klären (bis am 28. September 2026). Sollen Pilotdaten einer Mandatsgesellschaft nicht ins Transparenzregister übernommen werden, muss die Einwilligung bis am 28. September 2026 zurückgezogen sein (Art. 67 Abs. 1 TJPV). Widerrufen können die Rechtseinheit und die betroffenen Personen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen, ist dem BJ einzureichen und muss dort rechtzeitig eintreffen (Art. 10 Abs. 2 und 3 der Pilot-Verordnung des EJPD).
- Sorgfaltspflichten einrichten (ab 1. Oktober 2026, laut EFD ohne Übergangsfrist). Identifizierung, wirtschaftlich berechtigte Person (mit Erklärung in den Fällen von Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b GwG), Zweck, Dokumentation mit mindestens zehn Jahren Aufbewahrung nach Ende der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion, separate Meldeakten, Ausbildung und Kontrollen (Art. 3, 4, 7, 8b, 8d und 34 GwG).
- Meldeweg vorbereiten. Registrierung bei der MROS klären (Art. 3a Abs. 2 MGwV) und erfragen, welchen Meldetyp Berater verwenden. Eine frühe Registrierung ist Vorsicht, keine Pflicht.
- Transparenzregister für Mandate planen. Frist je Rechtseinheit nach Art. 51 TJPG bestimmen, bei unterstellten juristischen Personen ausländischen Rechts nach Art. 53 TJPG, und schriftlich klären, ob Sie die Meldung übernehmen (Art. 12 TJPG).
- Ab 1. Oktober 2026 keine neuen Kunden bis zum Entscheid der SRO über Ihr Gesuch (Übergangsbestimmung Abs. 1 GwV). Finanzintermediäre, die nur eine Mitteilung machen, dürfen bestehende Kunden weiter beraten und von ihnen Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen (Abs. 2). Ob sie auch neue Kunden annehmen dürfen, ist offen: Die französische Fassung beschränkt die neuen Aufträge auf die bestehende Kundschaft, die deutsche und die italienische schränken das nicht ein. Klären Sie das vorher schriftlich mit Ihrer Aufsicht.
- Unterlagen beschaffen. Auszüge im Höchstalter Ihrer SRO (drei oder sechs Monate), wo verlangt die Bestätigung einer Prüfgesellschaft (ARIF, VQF) und die Vorauszahlung (SRO-TREUHAND|SUISSE, VQF), bei der SRO-TREUHAND|SUISSE nach der Voranmeldung.
- Gesuch einreichen (Frist nach GwV bis zum 1. Dezember 2026, zur Sicherheit Eingang bei der SRO spätestens Montag, 30. November 2026). Vollständig, unterzeichnet, in der verlangten Form, mit schriftlicher Eingangsbestätigung. Finanzintermediäre machen ihre Mitteilung ebenfalls bis dahin.
- Offene Punkte schriftlich klären. Sechsmonatsfrist, Coworking, Vermittlung, kleines Volumen oder neue Aufträge der SRO vorlegen.
Eine erste, unverbindliche Einschätzung zu den Schritten 1 und 2 gibt der GwG-Check, die Ausnahmen aus Schritt 3 behält er vor.
Welche Fragen sind noch nicht verbindlich beantwortet?
Diese Fragen beantworten weder Gesetz und Verordnung noch die Erläuterungen des EFD verbindlich (Stand 10. September 2026).
Frist und Übergangszeit
Ist ein am 1. Dezember 2026 eingereichtes Gesuch noch rechtzeitig?
Die deutsche und die italienische Fassung der GwV sagen «bis zum» und «entro il», die gleich verbindliche französische «avant le 1er décembre 2026», und ob Postaufgabe oder Eingang zählt, ist nicht geregelt.
Welches Gesuch wahrt die Frist?
Ob Voranmeldung, unvollständiges Gesuch oder Gesuch ohne bezahlte Gebühr genügen, sagen weder GwV, Erläuterungen noch die geprüften SRO.
Dürfen bereits Tätige bis zum Entscheid neue Aufträge bestehender Kunden annehmen?
Abs. 1 der Übergangsbestimmung erlaubt die Tätigkeit nur «im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen» und nennt anders als Art. 12g Abs. 2 GwV und Abs. 2 derselben Bestimmung keine Aufträge für neue Geschäfte. Auch der Stichtag für «bestehend» ist nicht geklärt.
Dürfen Finanzintermediäre, die am 1. Oktober 2026 bereits beraten, neue Kunden annehmen?
Die französische Fassung von Abs. 2 der Übergangsbestimmung beschränkt neue Aufträge auf die bestehende Kundschaft, die deutsche und die italienische nicht. Abs. 2 nennt in keiner Sprache, wie lange er gilt, und weder die Erläuterungen des EFD noch die geprüften SRO-Unterlagen äussern sich zu dieser Frage.
Was gilt bei fehlendem oder abgelehntem Gesuch?
Die Übergangsbestimmung nennt anders als Art. 12g Abs. 3 und Art. 12h Abs. 3 GwV keine Rechtsfolge. Ob und ab wann Art. 44 FINMAG greift, beantwortet keine geprüfte amtliche Quelle, die SRO SAV/SNV nennt die Norm nur allgemein als Strafnorm für eine Tätigkeit ohne Anschluss.
Unterstellung und Domizil
Wie weit reichen «mitwirken» und die Erlösschwelle?
EFD und RK-S umschreiben die Mitwirkung verschieden, und ob für die Erlösschwelle nur erfasste Mandate zählen, sagt Art. 12f GwV nicht ausdrücklich. Der Wortlaut «damit» in Abs. 1 Bst. a stützt die Beschränkung auf den Erlös aus der Beratung, eine amtliche Bestätigung fehlt.
Sind Organmandate und Buchhaltungen für passive Holdings erfasst?
Art. 2 Abs. 4ter Bst. f GwG nimmt nur Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz aus, eine verbindliche Einordnung passiver Holdings fehlt.
Ist ein Angestellter ohne schriftliche Vereinbarung selbst anschlusspflichtig?
Die GwV nennt Angestellte nicht. Laut den Erläuterungen des EFD kann auch ein Arbeitnehmer Hilfsperson sein (zu Art. 2 Abs. 3 GwV), und der Begriff «selbständig» schliesse «die Tätigkeit von Mitarbeitenden von Gesellschaften oder Konzernen für diese Gesellschaft bzw. diesen Konzern» aus (zu Art. 12f GwV). Den Fall ohne schriftliche Vereinbarung nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b Ziff. 5 GwV behandeln sie nicht ausdrücklich. Die SRO SAV/SNV sieht die Anschlusspflicht bei der Person, die Inhaberin des Mandats ist, und führt mandatsführende Angestellte als gemeldete Personen.
Wie werden die «mehr als sechs Monate» gemessen?
Ob Vertragslaufzeit, tatsächliche Nutzung oder verlängerte Verträge zählen und wann die Frist beginnt, sagen weder GwV, Erläuterungen noch der Bericht der RK-S.
Wie gelten die Schwellen für Domizilgeber?
Ob jede domizilierte Gesellschaft als Kunde nach Bst. b zählt, wie Bst. c und d auf Domizile anzuwenden sind und wo die laut EFD ausgenommene «gelegentliche» Tätigkeit endet, sagt keine Quelle.
Sind Coworking-Anbieter und Business-Center mit Sitzrecht unterstellt?
Keine geprüfte Quelle nennt sie, einziger Anhaltspunkt ist das Hauptzweck-Kriterium der Botschaft zu einem Entwurf ohne Sechsmonatsfrist.
Ist ein reiner Vermittler fremder Domiziladressen unterstellt?
Das Gesetz spricht vom «Bereitstellen», und keine Quelle wendet die Hilfspersonen-Regel oder Art. 2 Abs. 3bis GwG auf Vermittler von Domizilen an.
Pflichten und Meldungen
Müssen bestehende Kunden nachträglich identifiziert werden?
Keine Primärquelle regelt das, Art. 3 Abs. 1 GwG knüpft an die Aufnahme der Beziehung an und Art. 7 Abs. 1bis GwG verlangt eine risikobasierte Aktualisierung.
Was verlangen die Berater-Reglemente der SRO?
Die geprüften Reglemente von PolyReg (in Kraft seit 1. März 2025), SRO-TREUHAND|SUISSE (seit 1. Juli 2025) und VQF (seit 1. Januar 2026) enthalten noch keine Berater-Bestimmungen. Das ab 1. Oktober 2026 geltende Reglement der SRO SAV/SNV hat die FINMA dagegen laut dessen Art. 62 am 26. Juni 2026 genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG). Es regelt auch Beraterinnen und Berater, etwa mit schriftlichen Kriterien zur Einteilung der Mandate in hohes oder normales Risiko (Art. 54 Abs. 1bis) und einem halbtägigen Grundkurs (Art. 55 Abs. 1bis). Für die übrigen SRO ist ein genehmigtes Berater-Reglement nicht belegt.
Wer ist bei einem vermittelten Domizil der Kunde?
Ob die domizilierte Gesellschaft oder der auftraggebende Treuhänder zu identifizieren ist, sagt keine geprüfte Quelle.
Gilt die Meldeeinschränkung für Kanzleien, die Domizile stellen?
Art. 9 Abs. 2 GwG definiert das Handeln «als» Anwältin oder Notar nicht, und keine Quelle behandelt den Domizilfall bei dieser Bestimmung ausdrücklich. Die Botschaft liest Abs. 2 weit («unabhängig davon, worin ihr Mandat oder ihre Tätigkeit besteht»), nennt die Domizilierung an anderer Stelle aber eine untypische Anwaltstätigkeit.
Transparenzregister und Sanktionen
Auf welche Kalendertage fallen die Fristen des TJPG und von Art. 42a GwG?
Keine amtliche Quelle nennt ein Enddatum, und TJPG und GwG enthalten keine eigene Fristenregel.
Löst eine Sitzverlegung die Monatsfrist aus, und ab welchem Tag?
Das TJPG sagt nicht, ob Tagebucheintrag oder Veröffentlichung zählt, und dass eine Sitzverlegung die Frist auslöst, hat keine Behörde bestätigt.
Kann ein beauftragter Treuhänder nach Art. 43 TJPG gebüsst werden?
Das oberste Mitglied des leitenden Organs bleibt für die ordnungsgemässe Durchführung der Meldung verantwortlich (Art. 12 Abs. 2 TJPG). Ob der beauftragte Treuhänder zusätzlich Täter nach Art. 43 TJPG sein kann, beantworten weder TJPG und TJPV noch die Erläuterungen des EFD oder die FAQ des Transparenzregisters. Anwendbar ist nach Art. 45 Abs. 1 TJPG das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).
Begründet eine blosse Domiziladresse für eine ausländische Gesellschaft eine tatsächliche Verwaltung in der Schweiz?
Die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ist einer der Gründe, aus denen eine juristische Person ausländischen Rechts dem TJPG untersteht (Art. 2 Abs. 1 Bst. b TJPG). Botschaft und EFD verweisen auf den Ort der laufenden Geschäftsführung, zur reinen Domiziladresse äussert sich keine geprüfte Quelle.
Gilt Art. 44 FINMAG für Berater, und kann die FINMA eingreifen?
Der Wortlaut von Art. 44 FINMAG spricht dafür, amtlich bestätigt ist das nicht, und eine Gerichtspraxis gibt es nicht. Unabhängig davon nennt Art. 20 GwG, der der FINMA Massnahmen gegen eine Tätigkeit ohne Anschluss erlaubt, nur Finanzintermediäre. Botschaft, Bericht der RK-S und Erläuterungen des EFD äussern sich zur Anwendung von Art. 44 FINMAG auf Berater nicht, und die Botschaft kommentiert Art. 20 GwG nicht.
Quellen und Rechtsstand
Amtliche Quellen
- GwG, SR 955.0, Fassung Stand 1. Oktober 2026, gilt ab 1. Oktober 2026
- GwG-Änderung vom 26. September 2025, AS 2026 322, vom Bundesrat am 12. Juni 2026 auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt, ohne die Bestimmungen über die Amtsnotariate
- GwV, SR 955.01, Fassung Stand 1. Oktober 2026, gilt ab 1. Oktober 2026
- TJPG, SR 955.3, 26. September 2025, tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft
- TJPV mit GwV- und MGwV-Änderung, AS 2026 364 (deutsch), 12. Juni 2026, veröffentlicht 6. Juli 2026
- AS 2026 364 (französisch), 12. Juni 2026
- AS 2026 364 (italienisch), 12. Juni 2026
- Pilot-Verordnung des EJPD, AS 2026 182, 10. April 2026
- FINMAG, SR 956.1, Stand 1. April 2025
- StGB, SR 311.0, Fassung Stand 1. Oktober 2026, gilt ab 1. Oktober 2026
- Publikationsgesetz, SR 170.512, Stand 1. September 2023
- Botschaft, BBl 2024 1607, 22. Mai 2024
- Referendumsvorlage GwG, BBl 2025 2899, 7. Oktober 2025
- Bericht der RK-S zu 24.046, 15. Mai 2025
- Fahne Ständerat mit Entwurf der RK-S, Stand 20. Mai 2025
- Amtliches Bulletin, Schlussabstimmungen, 26. September 2025
- Medienmitteilung des Bundesrates zur Vernehmlassung, 15. Oktober 2025
- Medienmitteilung des Bundesrates zur Inkraftsetzung, 12. Juni 2026
- EFD, Erläuterungen zur TJPV und GwV-Änderung, 12. Juni 2026, Korrigendum 11. August 2026
- BJ, Medienmitteilung zum Pilotversuch, 16. Juni 2026
- FINMA, Liste der anerkannten SRO, Abruf 10. September 2026
- fedpol, Meldung erfassen und einreichen, Stand 26. Februar 2026
Rechtsstand dieses Leitfadens ist der 10. September 2026. Die GwG-Revision, das TJPG und die TJPV mit der Änderung der GwV treten am 1. Oktober 2026 in Kraft, die Bestimmungen über die Amtsnotariate später. Artikelangaben beziehen sich auf die Fassungen ab 1. Oktober 2026, jene zu den Bestimmungen über die Amtsnotariate auf AS 2026 322, jene zu FINMAG und Publikationsgesetz auf die oben angegebene Fassung. Angaben der SRO beziehen sich auf deren Unterlagen am 10. September 2026.
Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung und erfolgt ohne Gewähr. Massgebend sind das Gesetz und das Reglement Ihrer SRO.